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Imperialgesetz über das Imperialgericht für die Republik Imperia (IGerG) § 1 Gegenstand Dieses Imperialgesetz regelt den Aufbau und die Aufgaben des Imperialgerichts der Republik Imperia gemäß der Verfassungsurkunde. § 2 Voraussetzungen zum Richteramt Zum Imperialrichter wählbar ist jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, sofern er nicht Mitglied einer Landesregierung, der Unionsregierung, des Unionsparlaments, des Unionsrates oder des Unionsgerichts ist. § 3 Wahl zum Imperialrichter (1) Die Wahl des Imperialrichters findet im Herrenhaus statt. (2) Vorschläge werden von einem Mitglied des Herrenhauses im Herrenhaus bekannt gegeben, woraufhin der Vorgeschlagene das Rederecht erhält. (3) Der Imperialrichter wird mit den Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung gewählt. Kommt die notwendige Mehrheit nicht zustande, wird ein weiterer Wahlgang abgehalten. (4) Erreicht bei zwei Kandidaten keiner der beiden eine Zweidrittelmehrheit, wird ein zweiter Wahlgang abgehalten. Wird die benötigte Mehrheit erneut verfehlt, wird derjenige vom Imperialverweser ernannt, der im zweiten Wahlgang meisten Stimmen erhalten hat. (5) Der Imperialverweser ernennt den Imperialrichter. Dieser schwört den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid. (6) Die Amtszeit des Imperialrichters endet mit dessen Tod, dem Verlust der ratelonischen Staatsbürgerschaft, seinem Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes. § 4 Aufgaben des Imperialgerichts Das Imperialgericht entscheidet 1. Kompetenzstreitigkeiten unter Verfassungsorganen und Imperialbehörden, 2. abstrakte Normenkontrollen, 3. Verfassungsbeschwerden, die von jedem Imperialbürger mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt der Republik in mindestens einem in der Verfassungsurkunde gewährten Rechte verletzt worden zu sein, 4. konkrete Normenkontrollen, 5. Wahlprüfungen, 6. Zivilsachen, 7. Strafsachen, 8. Verwaltungssachen. § 5 Organstreitverfahren (§ 4 Ziffer 1) (1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich Kompetenzen und der Rechtsverletzungen unter Verfassungsorganen und Imperialbehörden. (2) Prozessparteien können sein: 1. ein Department oder die Imperialregierung, 2. das Herrenhaus, 3. mindestens ein Mitglied des Herrenhauses, 4. jede Imperialbehörde. § 6 Abstrakte Normenkontrolle (§ 4 Ziffer 2) (1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft vom Herrenhaus verabschiedete Imperialgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde. (2) Antragsteller können sein: 1. ein Department oder die Imperialregierung, 2. das Herrenhaus, 3. mindestens ein Mitglied des Herrenhauses. (3) Der Antrag auf ein abstraktes Normenkontrollverfahren muss innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss des Imperialgesetzes durch das Herrenhaus gestellt werden. § 7 Verfassungsbeschwerde (§ 4 Ziffer 3) (1) Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüfen vom Herrenhaus beschlossene Imperialgesetze und Handlungen von Imperialbehörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde. (2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich durch das beanstandete Imperialgesetz oder die beanstandete hoheitliche Handlung unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sieht. § 8 Konkrete Normenkontrolle (§ 4 Ziffer 4) (1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Imperialgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde im Hinblick auf ihre tatsächliche Anwendung. (2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die von dem zu prüfenden Imperialgesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt wird. Der sonstige Rechtsweg muss ausgeschöpft sein. (3) Antragsteller kann ferner jedes andere öffentliche Gericht sein, dass von der Verfassungswidrigkeit eines im konkreten Verfahren anzuwendenden Imperialgesetzes überzeugt ist. § 9 Wahlprüfung (§ 4 Ziffer 5) (1) Gegenstand der Wahlprüfung kann eine Wahl gemäß dem Imperialwahlgesetz sein. (2) Antragsteller können die im Imperialwahlgesetz als solche Genannten sein. (3) Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß dem Imperialwahlgesetz gestellt werden. (4) Das Imperialgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn mehr als erhebliche Verfahrensfehler vorliegen und wahrscheinlich ist, dass daraus Beeinflussungen des Wahlergebnisses resultierten. Eine andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich. § 10 Einstweilige Verfügungen In allen Verfahren kann das Imperialgericht auf Antrag einer Prozesspartei einstweilig etwas verfügen. Sollte das endgültige Urteil davon abweichen, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers. § 11 Ungültigkeit von Gesetzen (1) Befindet das Imperialgericht ein Imperialgesetz oder eine rechtliche Bestimmung, die für eine Entscheidung relevant ist, für verfassungswidrig, kann es das entsprechende Imperialgesetz oder die entsprechende rechtliche Bestimmung verwerfen. (2) Die Verwerfung soll partiell sein, wenn wahrscheinlich ist, dass das Herrenhaus oder die erlassende Stelle den übrigen Bestimmungsinhalt auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte. § 12 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Das Imperialgericht verhandelt öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von Verhandlungen ausgeschlossen werden, soweit dies im überwiegenden Interesse der Sicherheit der Republik oder zur Wahrung schutzbedürftiger Geheimnisse erforderlich ist. Die Feststellung darüber trifft das Gericht. (3) Wer als Imperialrichter Dokumente gleich welcher Art aus geheimen internen Unterlagen und Protokollen veröffentlicht oder unbefugten Personen ganz oder teilweise zugänglich macht, macht sich nach den entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen strafbar. § 13 Urteile Alle Urteile sind öffentlich zu verkünden und zu begründen. § 14 Prozesskosten (1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien über ein Konto verfügen, das den Erfordernissen der entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen genügt. Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei. (2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien. (3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gesamtsumme ist beim zuständigen Department zu begleichen, das für die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten an entsprechender Stelle aufkommt. (4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers festgelegt und darf eine Summe von eintausend Bramern nicht überschreiten. (5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden. § 15 Ergänzende Bestimmungen (1) Dieses Imperialgesetz genügt der Verfassungsurkunde. (2) Dieses Imperialgesetz gilt nur, wenn ein Imperialrichter amtiert, der gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes gewählt wurde. Fehlt ein solcher, ist das Unionsgericht für Aufgaben des Imperialgerichts zuständig. (3) Fehlen ein Prozessordnungsgesetz und eine Gerichtskostenverordnung, gelten die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen analog, soweit dies möglich ist. (4) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für Justiz zuständige Imperialminister. |
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