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Geschrieben von William C. Ashcraft am 20.03.2008 um 13:35:

  UVwerG 2008-03 Montary ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen

Folgende Klage ging bei Gericht ein:

Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford

Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
 


An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union

St.-Tropez, 20.03.2008 


KLAGE


des

Herrn Dr. Fabian Montary
12 Donald Avenue
Montary OT Perrytown (Roldem)
Demokratische Union

- Kläger -

vertreten durch

Rechtsanwältin
Amber Marie Ford
Rathausplatz 7
St.-Tropez (Westliche Inseln)
Demokratische Union

- Prozessbevollmächtigte -

gegen

die Demokratische Union
- vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen -
Manuri (Katista)
Demokratische Union

- Beklagte -

wegen Gestaltung und Leistung

Klageantrag:

1. Die Steuerschuld des Klägers für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008 wird unter Änderung des [fiktiven, der Steuereinzug erfolgte durch einfache Subtraktion vom Auszahlungsbetrag] Steuerbescheides des Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen für den o. g. Zeitraum auf einen Betrag von 2.782,30 B festgesetzt;

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Beklagten die im o. g. Zeitraum zuviel gezahlten Steuern in Höhe von 917,70 B zurück zu erstatten.

Begründung:

Der Kläger erzielte im o. g. Veranlagungszeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 10.000,00 Bramern, nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums nach § 3 Nr. 1 UStG somit ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 9790,00 B.

Daraus ergibt sich nach § 3 Nr. 2 ff. UStG eine Steuerschuld in Höhe von insgesamt 2.782,30 B:

1000 B / 100 * 10 = 100 B
1500 B / 100 * 15 = 225 B
2000 B / 100 * 25 = 500 B
5290 B / 100 * 37 = 1957,30 B

100 B + 225 B + 500 B + 1957,30 B = 2.782,30 B

Demgegenüber hat das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen eine Steuerschuld des Klägers in Höhe von 3.700,00 B ermittelt, indem es das gesamte Einkommen des Klägers nach § 3 Nr. 5 mit 37% versteuert hat.

Diese Anwendung des Unionssteuergesetzes ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf, indem sie ihn bei Besteuerung der Teile seines Einkommens in den Höhen von bis zu einschließlich 210,00 B, 1.000,00 B, 2.500,00 B und 4.500,00 B gegenüber Personen, deren Einkommen diese Grenzen nicht übersteigt, durch eine höhere Steuerlast auf diesen Teilen seines Einkommens benachteiligt.

Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 S. 1 verpflichtet die öffentliche Gewalt, die Grundrechtsträger in gleichen Lebenssachverhalten gleich, und in unterschiedlichen Lebenssachverhalten entsprechend der tatsächlichen Unterschiede zu behandeln.

Daraus folgt, dass gleichartige Einkommen gleicher Höhe auch mit den gleichen Hebesätzen zu besteuern sind. An eine Unterschiedlichkeit der Steuerpflichtigen in Gestalt größerer Leistungsfähigkeit anknüpfende erhöhte Hebesätze sind nur insofern mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, als diese auch nur den tatsächlich höheren Teil des Einkommens belasten. Wer mehr verdient als ein anderer darf nur zu jenem Teil höher besteuert werden, als er auch tatsächlich mehr an Einkommen hat. Die gleich hohen Teile der Einkommen sind in gleicher Höhe steuerlich zu belasten, was die Beklagte rechtswidrig nicht getan, sondern von dem Kläger auch für jene Teile seines Einkommens, für die andere Personen keine, 10%, 15% und 25% Steuern zahlen 37% Steuern eingezogen hat.

Ford
Rechtsanwältin
___________________________________________________________

Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547
 


Das Verfahren ist hiermit eröffnet.
Den Vorsitz werde ich innehaben.
Ich bitte die Parteien um Anwesenheitsmeldung.
Der Kläger wird gebeten etwaige Ergänzungen vorzutragen.

20.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von Amber Marie Ford am 20.03.2008 um 13:59:

 

Anwesend als Prozessbevollmächtigte des Klägers.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 25.03.2008 um 11:11:

 

Der Klageantrag wird dahingehend berichtigt, dass die Feststellung der Steuerschuld des Klägers nur für denZeitraum vom 01. bis 30. November 2007, in welchem der Kläger Einkommen in Höhe von 10.000 B brutto erzielt hat, beantragt ist, und nicht für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008. Auf Grund eines Missverständnis mit meinem Mandanten bin ich irrtümlich von dem in der Klageschrift genannten Zeitraum ausgegangen.



Geschrieben von Helmut Hennrich am 25.03.2008 um 17:17:

 

Ich melde mich hiermit anwesend.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 26.03.2008 um 13:31:

 

Zur Kenntnis genommen.

Frau Anwältin, sie haben das Wort.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 27.03.2008 um 09:52:

 

Herr Vorsitzender,

die Klageschrift liegt dem Gericht wie auch der beklagten Partei vor, ich habe ihr nichts mehr hinzuzufügen - meinetwegen kann der Vertreter der Beklagten darauf erwidern Augenzwinkern



Geschrieben von William C. Ashcraft am 27.03.2008 um 10:36:

 

Dann bitte ich Herrn Hennrich um die Erwiderrung der Klageschrift.



Geschrieben von Helmut Hennrich am 27.03.2008 um 19:51:

 

Hohes Gericht,
abgesehen von der verfassungsrechtlichen Würdigung durch die Klägerseite, die ich so nicht teile, bin ich in meiner Eigenschaft als Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen nach Prüfung der Argumente der Klägerseite und reiflicher Überlegung zu der Ansicht gekommen, dass die Paragraphen 3 und 5 Unionssteuergesetz in der Tat so ausgelegt werden müssen, wie es die Klägerseite vorträgt, auch wenn dies so nicht beabsichtigt war.
Als Vertreter der Unionsregierung erkenne ich an, dass hier in der Tat das Gesetz nachgebessert werden müsste, wenn die von mir bislang vertretene Interpretation von § 3 Unionssteuergesetz bestand haben soll. Unter geänderter Anwendung von § 3 Unionssteuergesetz komme ich im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Von dem Brutto-Einkommen in Höhe von 10.000,- Bramer werden 210,- Bramer als steuerbefreiter Betrag abgezogen, so dass ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 9.790,- Bramer bestehen bleibt. Unter Berücksichtigung der Steuerstufenobergrenzen von 1.000,- Bramer , 2.500,- Bramer , 4.500,- Bramer und ab 4.500,01 komme ich zu folgender Berechnung:

10.000,00 Bramer

-210,00 Bramer = steuerfreier Betrag

= 9.790,00 Bramer zu versteuerndes Einkommen

- 1.000,00 Bramer / 100 * 10 = 100,00 Bramer Steuerschuld

= 8.790,00 Bramer zu versteuerndes Einkommen

- 2.500,00 Bramer / 100 * 15 = 375,00 Bramer Steuerschuld

= 6.290,00 Bramer zu versteuerndes Einkommen

- 4.500,00 Bramer / 100 * 25 = 1.125,00 Bramer Steuerschuld

= 1.790,00 Bramer zu versteuerndes Einkommen

- 1.790,00 Bramer / 100 * 37 = 662,30 Bramer Steuerschuld

= 0,00 Bramer zu versteuerndes Einkommen

Daraus würde sich eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von 2.262,30 Bramer ergeben. Als Vertreter der Beklagtenseite erkenne ich an, dass dem Kläger, bei einer ursprünglich berechneten und eingezogenen Steuerschuld in Höhe von 3.700,00 Bramer eine Erstattung in Höhe von 1.437,70 Bramer zusteht.

Gleichzeitig versichere ich, dass alle ergangenen Steuerberechnungen entsprechend korrigiert und die zu viel eingezogene Steuersumme erstattet wird.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 27.03.2008 um 20:12:

 

Sie erkennen also die Ansprüche des Klägers vollumfänglich an und wünschen ein Anerkenntnisurteil?



Geschrieben von Helmut Hennrich am 27.03.2008 um 20:23:

 

Zitat:
Original von William C. Ashcraft
Sie erkennen also die Ansprüche des Klägers vollumfänglich an und wünschen ein Anerkenntnisurteil?


So ist es, Euer Ehren.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 27.03.2008 um 20:48:

 

Ich gehe davon aus, dass sich der Kläger diesem Antrag anschließt.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 01.04.2008 um 19:35:

 

Das tun wir hiermit, Herr Vorsitzender Augenzwinkern



Geschrieben von William C. Ashcraft am 14.04.2008 um 12:02:

 

Das Gericht zieht sich zurück.

14.04.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von William C. Ashcraft am 20.04.2008 um 13:52:

 

Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

Anerkenntnisurteil
Im Namen des Volkes


In der Klage

Herrn Dr. Fabian Montary
12 Donald Avenue
Montary OT Perrytown (Roldem)
Demokratische Union
- vertreten durch Frau RAin Ford -

gegen

die Demokratische Union
- vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen -
Manuri (Katista)
Demokratische Union


Das Unionsverwaltungsgericht I. Instanz, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2008 - 01.04.2008 durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

für Recht erkannt:

1. Die Steuerschuld des Klägers für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008 wird unter Änderung des Steuerbescheides des Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen für den o. g. Zeitraum auf einen Betrag von 2.782,30 B festgesetzt;

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Beklagten die im o. g. Zeitraum zuviel gezahlten Steuern in Höhe von 917,70 B zurück zu erstatten.

3. die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 20. Apil 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von Fabian Montary am 03.05.2008 um 14:00:

 

Bis jetzt hat sich noch nichts getan... Augen rollen



Geschrieben von William C. Ashcraft am 04.05.2008 um 11:20:

 

Das Gericht wird das Urteil erneut dem Beklagten zustellen.



Geschrieben von Fabian Montary am 04.05.2008 um 11:23:

 

Vielen Dank, Herr Prof. Ashcraft.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 04.05.2008 um 11:24:

 

Sofern sie danach immer noch keine Zahlung verbuchen konnten, kann das Gericht auf Antrag auch die Unionsbank zur Überweisung anweisen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 21.05.2008 um 17:42:

 

Herr Montary, wie sieht es mit der Zahlung des Unionsministeriums aus?



Geschrieben von Fabian Montary am 21.05.2008 um 19:07:

 

Sehr mau, soll heißen, da hat sich immer noch nichts bewegt... rotes Gesicht


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