Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Unionsländer (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=3)
--- Kaiserreich Imperia (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=24)
------ Gesetzesarchiv des Kaiserreichs Imperia (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=82)
------- Aufgehobene Gesetze (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=83)
-------- Verfassungsurkunde für die Republik Imperia (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=326)
| Zitat: |
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit: Titel I Die Grundsätze des Staates Artikel 1 Staatsbezeichnung Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“. Artikel 2 Staatsform Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger. Artikel 3 Staatsbekenntnis Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an. Artikel 4 Staatsgebiet Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen. Artikel 5 Hauptstadt Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, dar Imperialversammlung und das Imperialgericht residieren in Mixoxa. Artikel 6 Imperialsymbole Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden. Titel II Die Rechte der Imperianer Artikel 7 Imperialbürgerschaft Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft in der Imperialversammlung. Artikel 8 Gleichheit Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Persönliche Freiheit Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt. Artikel 10 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 11 Freiheit von Kunst und Wissenschaft Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde. Artikel 12 Meinungs- und Pressefreiheit Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Titel III Die Imperialregierung Artikel 13 Zusammensetzung, Aufgaben Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat. Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien. Artikel 14 Wahl des Imperialkanzlers Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär der Imperialversammlung zum Imperialkanzler ernannt. Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Artikel 15 Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär der Imperialversammlung sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär der Imperialversammlung kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten. Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn die Imperialversammlung mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort. Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen. Artikel 16 Imperialminister Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers. Titel IV Das Imperialgericht Artikel 17 Stellung im Staat Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Herrenhaus gewählt. Artikel 18 Gesetzliche Grundlage Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über. Titel V Die Imperialversammlung und die Gesetzgebung Artikel 19 Stellung im Staat Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen. Artikel 20 Mitgliedsrechte Mitglieder der Imperialversammlung sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen. Den Mitgliedern der Imperialversammlung steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen. Artikel 21 Geschäftsordnung Die Imperialversammlung regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet. Artikel 22 Beschlussfassung Die Imperialversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, letztere für interne Angelegenheiten der Imperialversammlung, nichts anderes bestimmen. Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben. Artikel 23 Rechte der Imperialversammlung Die Imperialversammlung hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen. Artikel 24 Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung der Imperialversammlung und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen. Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet. Artikel 25 Verfassungsänderungen Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Imperialversammlung. Titel VI Schlussbestimmungen Artikel 26 Amtseid Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln: »Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.« Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden. Artikel 27 Imperialgesetzblatt Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium. Artikel 28 Unvereinbarkeit von Ämtern Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden. Artikel 29 Übergangsbestimmungen Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen. Artikel 30 Gültigkeit der Verfassungsurkunde Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
| Zitat: |
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit: Titel I Die Grundsätze des Staates Artikel 1 Staatsbezeichnung Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“. Artikel 2 Staatsform Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger. Artikel 3 Staatsbekenntnis Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an. Artikel 4 Staatsgebiet Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen. Artikel 5 Hauptstadt Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa. Artikel 6 Imperialsymbole Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden. Titel II Die Rechte der Imperianer Artikel 7 Imperialbürgerschaft Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus Artikel 8 Gleichheit Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Persönliche Freiheit Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt. Artikel 10 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 11 Freiheit von Kunst und Wissenschaft Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde. Artikel 12 Meinungs- und Pressefreiheit Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Titel III Die Imperialregierung Artikel 13 Zusammensetzung, Aufgaben Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat. Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien. Artikel 14 Wahl des Imperialkanzlers Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär des Herrenhauses zum Imperialkanzler ernannt. Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Artikel 15 Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär des Herrenhauses sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär des Herrenhauses kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten. Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn das Herrenhaus mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort. Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen. Artikel 16 Imperialminister Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers. Titel IV Das Imperialgericht Artikel 17 Stellung im Staat Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Herrenhaus gewählt. Artikel 18 Gesetzliche Grundlage Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über. Titel V Das Herrenhaus und die Gesetzgebung Artikel 19 Stellung im Staat Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen. Artikel 20 Mitgliedsrechte Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen. Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen. Artikel 21 Geschäftsordnung Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet. Artikel 22 Beschlussfassung Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen. Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben. Artikel 23 Rechte des Herrenhauses Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen. Artikel 24 Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen. Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet. Artikel 25 Verfassungsänderungen Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses. Titel VI Schlussbestimmungen Artikel 26 Amtseid Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln: »Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.« Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden. Artikel 27 Imperialgesetzblatt Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium. Artikel 28 Unvereinbarkeit von Ämtern Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden. Artikel 29 Übergangsbestimmungen Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen. Artikel 30 Gültigkeit der Verfassungsurkunde Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
| Zitat: |
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit: Titel I Die Grundsätze des Staates Artikel 1 Staatsbezeichnung Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“. Artikel 2 Staatsform Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger. Artikel 3 Staatsbekenntnis Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an. Artikel 4 Staatsgebiet Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen. Artikel 5 Hauptstadt Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa. Artikel 6 Imperialsymbole Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden. Titel II Die Rechte der Imperianer Artikel 7 Imperialbürgerschaft Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus Artikel 8 Gleichheit Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Persönliche Freiheit Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt. Artikel 10 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 11 Freiheit von Kunst und Wissenschaft Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde. Artikel 12 Meinungs- und Pressefreiheit Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Titel III Die Imperialregierung Artikel 13 Zusammensetzung, Aufgaben Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat. Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien. Artikel 14 Wahl des Imperialkanzlers Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird nach der Wahl vom Sekretär des Herrenhauses nach Annahme des Abstimmungsergebnisses durch den Kandidaten zur Wahl des Imperialkanzlers ernannt. Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Artikel 15 Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär des Herrenhauses sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär des Herrenhauses kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten. Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn das Herrenhaus mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort. Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen. Artikel 16 Imperialminister Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers. Titel IV Das Imperialgericht Artikel 17 Stellung im Staat Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Herrenhaus gewählt. Artikel 18 Gesetzliche Grundlage Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über. Titel V Das Herrenhaus und die Gesetzgebung Artikel 19 Stellung im Staat Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen. Artikel 20 Mitgliedsrechte Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen. Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen. Artikel 21 Geschäftsordnung Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet. Artikel 22 Beschlussfassung Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen. Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben. Artikel 23 Rechte des Herrenhauses Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen. Artikel 24 Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen. Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet. Artikel 25 Verfassungsänderungen Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses. Titel VI Schlussbestimmungen Artikel 26 Amtseid Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln: »Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.« Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden. Artikel 27 Imperialgesetzblatt Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium. Artikel 28 Unvereinbarkeit von Ämtern Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden. Artikel 29 Übergangsbestimmungen Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen. Artikel 30 Gültigkeit der Verfassungsurkunde Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
| Zitat: |
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit: Titel I Die Grundsätze des Staates Artikel 1 Staatsbezeichnung Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“. Artikel 2 Staatsform Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger. Artikel 3 Staatsbekenntnis Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an. Artikel 4 Staatsgebiet Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen. Artikel 5 Hauptstadt Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Der Imperialverweser, die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa. Artikel 6 Imperialsymbole Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit silberner Krone. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden. Titel II Die Rechte der Imperianer Artikel 7 Imperialbürgerschaft Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ersten Wohnsitz im Staatsgebiet hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus. Artikel 8 Gleichheit Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Persönliche Freiheit Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt. Artikel 10 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 11 Freiheit von Kunst und Wissenschaft Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde. Artikel 12 Meinungs- und Pressefreiheit Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Titel III Der Imperialverweser Artikel 13 Stellung im Staat Der Imperialverweser ist Staatsoberhaupt der Republik und Repräsentant aller Imperianer im In- und Ausland. Er ist unverletzlich und genießt Immunität. Artikel 14 Aufgaben des Imperialverwesers Der Imperialverweser übt seine Gewalt im Rahmen dieser Verfassungsurkunde und der Imperialgesetze aus. Zu seinen Pflichten zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. Einzig dem Imperialverweser steht die Verleihung von Titeln, Orden und anderen Ehren zu, sofern diese nicht mit besonderen Vorrechten verbunden sind. Artikel 15 Wahl des Imperialverwesers Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder in Imperia Wohnhafte kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen. Artikel 16 Vertretung des Imperialverwesers, Neuwahl Ist der Imperialverweser dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialverwesers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die laufenden Amtsgeschäfte vom Imperialkanzler wahrgenommen. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Neuwahl eines Imperialverwesers, verliert der Inhaber sein Amt und es finden Neuwahlen statt. Titel IV Die Imperialregierung Artikel 17 Zusammensetzung, Aufgaben Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat. Artikel 18 Wahl des Imperialkanzlers Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird vom Imperialverweser ernannt. Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Nach dem Amtsantritt des Imperialkanzlers verliest der Imperialverweser in dessen Namen die Kronrede. Artikel 19 Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen. Artikel 20 Imperialminister Der Imperialverweser ernennt die Imperialminister auf Vorschlag des Imperialkanzlers. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, bittet der Imperialkanzler den Imperialverweser um die sofortige Entlassung des abgewählten Imperialministers. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers. Titel V Das Imperialgericht Artikel 21 Stellung im Staat Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Imperialparlament gewählt. Artikel 22 Gesetzliche Grundlage Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über. Titel VI Das Herrenhaus und die Gesetzgebung Artikel 23 Stellung im Staat Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen. Artikel 24 Mitgliedsrechte Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen. Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen. Artikel 25 Geschäftsordnung Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet. Artikel 26 Beschlussfassung Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen. Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben. Artikel 27 Rechte des Herrenhauses Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an den Imperialverweser und die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen. Artikel 28 Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialverweser im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen. Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialverweser ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet. Artikel 29 Verfassungsänderungen Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses. Änderungen der Vorschriften bezüglich des Kronrats bedürfen zusätzlich eines entsprechenden Beschlusses des Kronrats. Das Herrenhaus kann die Ablehnung einer Verfassungsänderung durch den Kronrat mit absoluter Mehrheit überstimmen. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 30 Amtseid Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln: »Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.« Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden. Artikel 31 Imperialgesetzblatt Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialverweser. Artikel 32 Unvereinbarkeit von Ämtern Der Imperialverweser kann nicht zugleich Mitglied der Imperialregierung sein. Mitglieder der Imperialregierung und der Imperialverweser können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden. Artikel 33 Übergangsbestimmungen Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen. Wahlen zum Imperialverweser werden gemäß den imperialgesetzlichen Bestimmungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde begonnen. Der Imperialverweser und alle anderen Amtsinhaber bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie ursprünglich gewählt wurden, im Amt. Artikel 34 Gültigkeit der Verfassungsurkunde Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
| Zitat: |
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit: Titel I Die Grundsätze des Staates Artikel 1 Staatsbezeichnung Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“. Artikel 2 Staatsform Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger. Artikel 3 Staatsbekenntnis Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an. Artikel 4 Staatsgebiet Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen. Artikel 5 Hauptstadt Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Der Imperialverweser, die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa. Artikel 6 Imperialsymbole Die Republik trägt einen silbernen Adler auf grün-blauen Grunde als Imperialwappen, die Imperialfahne ist grün-blau mit silberner Krone. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialsymbole können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden. Titel II Die Rechte der Imperianer Artikel 7 Imperialbürgerschaft Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ersten Wohnsitz im Staatsgebiet hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus. Artikel 8 Gleichheit Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Persönliche Freiheit Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt. Artikel 10 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 11 Freiheit von Kunst und Wissenschaft Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde. Artikel 12 Meinungs- und Pressefreiheit Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Titel III Der Imperialverweser Artikel 13 Stellung im Staat Der Imperialverweser ist Staatsoberhaupt der Republik und Repräsentant aller Imperianer im In- und Ausland. Er ist unverletzlich und genießt Immunität. Artikel 14 Aufgaben des Imperialverwesers Der Imperialverweser übt seine Gewalt im Rahmen dieser Verfassungsurkunde und der Imperialgesetze aus. Zu seinen Pflichten zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. Einzig dem Imperialverweser steht die Verleihung von Titeln, Orden und anderen Ehren zu, sofern diese nicht mit besonderen Vorrechten verbunden sind. Artikel 15 Wahl des Imperialverwesers Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder in Imperia Wohnhafte kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen. Artikel 16 Vertretung des Imperialverwesers, Neuwahl Ist der Imperialverweser dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialverwesers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die laufenden Amtsgeschäfte vom Imperialkanzler wahrgenommen. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Neuwahl eines Imperialverwesers, verliert der Inhaber sein Amt und es finden Neuwahlen statt. Titel IV Die Imperialregierung Artikel 17 Zusammensetzung, Aufgaben Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat. Artikel 18 Wahl des Imperialkanzlers Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird vom Imperialverweser ernannt. Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Nach dem Amtsantritt des Imperialkanzlers verliest der Imperialverweser in dessen Namen die Kronrede. Artikel 19 Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen. Artikel 20 Imperialminister Der Imperialverweser ernennt die Imperialminister auf Vorschlag des Imperialkanzlers. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, bittet der Imperialkanzler den Imperialverweser um die sofortige Entlassung des abgewählten Imperialministers. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers. Titel V Das Imperialgericht Artikel 21 Stellung im Staat Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Imperialparlament gewählt. Artikel 22 Gesetzliche Grundlage Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über. Titel VI Das Herrenhaus und die Gesetzgebung Artikel 23 Stellung im Staat Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen. Artikel 24 Mitgliedsrechte Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen. Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen. Artikel 25 Geschäftsordnung Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet. Artikel 26 Beschlussfassung Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen. Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben. Artikel 27 Rechte des Herrenhauses Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an den Imperialverweser und die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen. Artikel 28 Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialverweser im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen. Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialverweser ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet. Artikel 29 Verfassungsänderungen Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses. Änderungen der Vorschriften bezüglich des Kronrats bedürfen zusätzlich eines entsprechenden Beschlusses des Kronrats. Das Herrenhaus kann die Ablehnung einer Verfassungsänderung durch den Kronrat mit absoluter Mehrheit überstimmen. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 30 Amtseid Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln: »Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.« Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden. Artikel 31 Imperialgesetzblatt Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialverweser. Artikel 32 Unvereinbarkeit von Ämtern Der Imperialverweser kann nicht zugleich Mitglied der Imperialregierung sein. Mitglieder der Imperialregierung und der Imperialverweser können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden. Artikel 33 Übergangsbestimmungen Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen. Wahlen zum Imperialverweser werden gemäß den imperialgesetzlichen Bestimmungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde begonnen. Der Imperialverweser und alle anderen Amtsinhaber bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie ursprünglich gewählt wurden, im Amt. Artikel 34 Gültigkeit der Verfassungsurkunde Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
| Zitat: |
Verfassungs-Urkunde für den Imperianischen Staat Wir, der Imperialverweser der Republik Imperia, gewählt von Gottes Gnaden, tun kund und fügen zu wissen: dass das Volke in Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung. Titel I Von den Grundsätzen der Republik Artikel 1 Staatsbezeichnung Imperia ist eine demokratische, soziale und rechtstaatliche Republik. Träger aller Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes. Artikel 2 Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Staat um des Staates willen. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia bekennt sich zu den allgemein anerkannten Menschenrechten und Freiheiten und schützt sie als die höchsten und unabdingbaren menschlichen Werte. Titel II Vom Staatsgebiete und den Staatssymbolen Artikel 3 Die Republik Imperia umfasst die Gebiete der ehemaligen Herzogtümer Sweto und Ial Pur sowie das der Stadtmark Mixoxa, wie es durch kaiserlichen Erlass anno 1999 festgesetzt wurde. Artikel 4 Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden. Artikel 5 Der Imperialverweser, beide Kammern und das Imperialgericht residieren in der Stadtmark Mixoxa. Artikel 6 Imperia trage einen silbernen Adler auf grün-blauen Grunde als Staatswappen, die Staatsfahne ist grün-blau mit einer silbernen Krone. Als Landeshymnus werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weiteres kann durch Gesetz festgesetzt werden. Titel III Von den Rechten der Imperianer Artikel 7 Imperianer im Sinne dieser Verfasung ist jeder ratelonischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Imperia hat. Artikel 8 Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Artikel 9 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Artikel 10 Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt. Artikel 11 Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Artikel 12 Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-Gesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religions-Übung wird gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Teilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 13 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Artikel 14 Der imperianische Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet. Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht erteilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht iedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Das Unterrichtswesen wird durch ein extra Gesetz geregelt. Artikel 15 Jeder Imperianer hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Zensur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden. Titel IV Vom Imperialverweser Artikel 16 Der Imperialverweser ist Staatsoberhaupt der Republik Imperia und aller Imperianer im In- und Ausland. Der Imperialverweser steht in Nachfolge des imperianischen Kaisers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Artikel 17 Die Person des Imperialverwesers ist unverletzlich. Artikel 18 Der Imperialverweser ernennt und entlässt die Minister im Auftrage des Imperialkanzlers. Er verkündet die Gesetze und erlässt unverzüglich die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen; letztere auf Vorschlag der Imperialregierung. Artikel 19 Dem Imperialverweser steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. Artikel 20 Der Imperialverweser beruft die Kammern ein und schließt ihre Sitzungen. Dem Imperialverweser wohnt damit die Leitung beider Kammern inne. Artikel 21 Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern, die seit mindestens 21 Tagen in Imperia sesshaft sind, auf sechs Monate gewählt. Die Wiederwahl eines Imperialverwesers ist zulässig Artikel 22 Ist der Imperialverweser durch Tod, Rücktritt oder freiwilliges Ausscheiden in der Unmöglichkeit zu regieren, so wird vom Volk spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ein neuer Imperialverweser gewählt. In Abwesenheit des Imperialverwesers werden die Amtsgeschäfte vorübergehend vom Imperialkanzler wahrgenommen. Es steht dem Volke zu, vorzeitig einen neuen Imperialverweser zu wählen. Eine Neuwahl findet bei Akklamation von 2/3 der Mitglieder beider Kammern statt. Artikel 23 Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden. Dieser schwört bei Antritt der Regentschaft einen Eid, die Verfassung der Republik fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Titel V Vom Imperialkanzler Artikel 24 Dem Imperialkanzler allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er steht der Imperialregierung vor und schlägt dem Imperialverweser die Imperialminister vor. Er bestimmt die Richtlinien der Imperialpolitik und trägt die Verantwortung für dieselbe mit seiner Person. Artikel 25 Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern, die seit mindestens 21 Tagen in Imperia sesshaft sind, auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl des Imperialkanzlers ist zulässig. Der Imperialkanzler schwört bei Antritt der Regentschaft einen Eid, die Verfassung der Republik fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Artikel 26 Ist der Imperialkanzler durch Tod, Rücktritt oder freiwilliges Ausscheiden in der Unmöglichkeit zu regieren, so wird vom Volk spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ein neuer Imperialkanzler gewählt. In Abwesenheit des Imperialkanzlers werden die Amtsgeschäfte vorübergehend vom Imperialverweser wahrgenommen. Es steht dem Volke zu, vorzeitig einen neuen Imperialkanzler zu wählen. Eine Neuwahl findet bei Akklamation von 2/3 der Mitglieder beider Kammern und Zustimmung des Imperialverwesers statt. Artikel 27 Die Imperialminister führen den ihnen vom Imperialverweser angetragenen Aufgabenbereich innerhalb der Richtlinien des Imperialkanzlers. Artikel 28 Der Imperialkanzler und seine Imperialminister können nur durch Beschluss einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden.“ Titel VI Vom Imperialgerichte Artikel 29 Das Imperialgericht ist das oberste Organ der Rechtspflege. Die Richter des Obersten Imperialgerichtes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden durch beide Kammern gewählt. Artikel 30 Ohne ein entsprechendes Gesetz ist das Imperialgericht als aufgehoben zu betrachten. Dieses Gesetz regelt die Wahl und die Amtszeit der Imperialrichter sowie den Aufbau des Gerichts und das Verfahren vor dem Gericht. Ist das Imperialgericht nicht eingerichtet, wird die Rechtsprechung durch die Organe der Demokratischen Union Ratelon wahrgenommen. Titel VII Von den Kammern und der Gesetzgebung Artikel 31 Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich in zwei Kammern ausgeübt. Beide Kammer tagen ständig. Artikel 32 Den Abgeordneten jeder Kammer steht es frei, Gesetze vorzuschlagen Artikel 33 Eine Mitgliedschaft in beiden Kammern ist nicht zulässig. Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die ins Herrenhaus berufen werden, müssen ihr Mandat im Abgeordnetenhaus während der Mitgliedschaft weilen lassen. Nach Ende ihres Seins im Herrenhause erlangen die Abgeordneten wieder die vollen Rechte im Abgeordnetenhause. Artikel 34 Der ersten Kammer (Abgeordnetenhaus) gehört jeder Imperianer an, der seit 21 Tagen in Imperia sesshaft ist. Zur Ausnahme dazu siehe Artikel 33. Artikel 35 Die zweite Kammer (Herrenhaus) besteht aus den Imperialmagistern der imperianischen Provinzen. Das Herrenhause tritt zusammen, wenn mindestens 2 von 3 der imperianischen Imperialmagister berufen wurde. Im Nichtsein dieser Regelung, werden die Pflichten und Aufgaben der Kammer vom Abgeordnetenhause übernommen. Eine Mitgliedschaft im Herrenhause besteht während der Ausübung des Amtes eines Imperialmagisters. Artikel 36 Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. Artikel 37 Beide Kammern werden vom Imperialverweser geleitet. Dem Imperialverweser obliegt das Recht der Stimmabgabe im Herrenhause. Artikel 38 Keine der beiden Kammern kann einen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer fasst ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. Artikel 40 Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den Imperialverweser und den Imperialkanzler zu richten. Artikel 41 Die Mitglieder der Kammern erhalten weder Reisekosten noch Diäten. Der Imperialverweser und der Imperialkanzler erhalten Reisekosten und Besoldung nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Artikel 42 Gesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch Zustimmung beider Kammern und Ausfertigung des Imperialverwesers. Dem Imperialverweser steht das Recht der Zurückweisung eines Gesetzes nur in dem Falle zu, dass es gegen die Verfassung verstößt. Beide Kammern sind dann zur Revision aufgefordert. Artikel 43 Änderungen an der Verfassungsurkunde verlangen nach Zustimmung zweier von drei abgegebenen Stimmen des Abgeordnetenhauses sowie zweier von drei Mitgliedern des Herrenhauses. Artikel 44 Alle Staatsbeamten haben dem Imperialverweser und der Verfassungsurkunde Treue und Gehorsam zu schwören. Titel VIII Von den weiteren Bestimmungen Artikel 45 Mitgliedschaft in der Imperialregierung und das Amt eines Imperialrichters werden durch die Verfassungsurkunde als unvereinbar festgesetzt. Artikel 46 Die Vertretung der Republik in ratelonischen Unionsorganen wird durch den Imperialverweser ausgeübt. Artikel 47 Gemäß dieser Verfassungsurkunde haben alle Imperialbeamten folgenden Eid zu schwören, wobei die religiöse Beteuerung ausgelassen werden darf: „Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen leiblichen Eid, dass ich dem Imperialverweser, der Verfassung und dem imperianischen Volke treu und redlich sein will, Allerhöchsten Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebendem Imperianer eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“ Der Imperialverweser schwört folgenden Eid, wobei die religiöse Beteuerung ausgelassen werden darf: „Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen leiblichen Eid, in Bewusstsein meiner heiligen Pflicht der Verfassung und dem imperianischen Volke treu und redlich sein will, Allerhöchsten Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebendem Imperianer eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“ Artikel 48 Dieser Verfassungstext erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und besteht fort bis zur Bestimmung einer neuen Verfassung. |
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH