DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -
Im Namen des Volkes!
URTEIL
vom 15. August 2010
In dem Berufungsverfahren
der Unionsregierung Connor
- vertreten durch Herrn Sean William Connor
- Beklagter und Berufungskläger -
gegen
Herrn Konrad Grimm
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Az. ObUG 2008/01
hat das Oberste Unionsgericht durch
den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen als Vorsitzenden,
Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg und
den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton
für Recht erkannt:
1. Der Unionskanzler hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die Anfrage des Abgeordneten Grimm nicht fristgerecht beantwortete.
2. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes konnte eine solche Pflicht nicht begründen.
I.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, daß angefochtene Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (Az. UVerWG 2008-01) aufzuheben und folgend die ursprüngliche Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht I. Instanz sei sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig gewesen. Er trägt vor, daß der Kläger in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam mache, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtige als Teil des legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Der Kläger habe als Teil-Organ des Unionsparlaments gegen die Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das Organstreitverfahren spreche auch, dass nach Subordinationstheorie zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein Unter-/Überordnungsverhältnis bestehe. Beide seien mit Rechten ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsse im Organstreitverfahren eingeklagt werden.
Ferner trägt er vor, daß das Gericht unter Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führe und einen Antrag als solchen grob verkannt habe. Hier sei die Auslegung der Unionsverfassung nötig gewesen.
Schließlich trägt er vor, das Gericht habe die Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union verkannt. Es habe die Normhierarchie nicht beachtet und sei auf das Recht zur Gesetzgebung der Länder nicht hinreichend eingegangen. Es habe in eklatanter Weise dem Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität widersprochen.
II.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich nicht eingelassen.
III.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 8 III des hier noch anzuwendenden Unionsgerichtsgesetzes alter Fassung ist das Verwaltungsgericht I. Instanz zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Hierbei handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, die als Rechtswegeröffnung greift, sofern und soweit keine Spezialzuweisung gegeben ist. Derlei Spezialzuweisungen finden sich insbesondere in § 8 UGerG iVm §§ 10 ff. UGerG; darunter auch das Organstreitverfahren gem. §§ 8 IV Nr. 3, § 12.
Diese abdrängende Spezialzuweisung greift auch hier. Im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren streiten Organe oder mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile eines Verfassungsorgans miteinander. Dabei löst das Organstreitverfahren Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander, § 12 I UGerG.
Hier stritten die Unionsregierung als Verfassungsorgan, sowie der mit eigenen Rechten in der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes ausgestattete Abgeordnete, als Teil des Verfassungsorgans Unionsparlaments, miteinander. Dabei stritten sie über das Recht bzw. die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
Einschlägig wäre hier somit das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht gewesen, nicht das Feststellungsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht 1. Instanz.
Die Klage war somit eigentlich schon nicht zulässig.
Gemäß des UGerG a.F. muß zur Begründetheit der Berufung nicht bloß ein Verfahrensfehler vorliegen, daß Urteil muß auch darauf beruhen. Hier hat ein zwar unzuständiges aber vorschriftsgemäß besetztes Gericht entschieden. Es ist nicht erkenntlich, daß das eigentlich zuständige Gericht anders entschieden hätte. Insoweit ist die Berufung also unbegründet.
IV.
Soweit die Berufungsklägerin rügt, daß das katistianische Feiertagsrecht bei der Berechnung der Fristen nur unzureichend beachtet wurde, greift die Rüge nicht. Zwar sind die in der Freien Republik Katista vorherrschenden Gesetze und Gebräuche bezüglich der dortigen Feiertage für die Fristenberechnung des Unionsparlamentes ein starker Indikator; eine rechtliche Bindung entsteht gleichwohl nicht. Es obliegt nicht dem katistianischen Landesgesetzgeber über Ruhephasen und Feiertage des Unionsparlamentes zu entscheiden - diese Entscheidung obliegt allein dem Unionsparlament selbst. Eine unrichtige Fristenberechnung fand somit nicht statt.
Die Berufungsklage ist insoweit unbegründet.
V.
Zwischen den Parteien ist inbesondere streitig, welches Datum als Fristbeginn der Anfrage anzusehen ist. Dies wäre allerdings überhaupt nur dann von Bedeutung, wenn die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes in ihrer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestehenden Fassung eine Pflicht zur Beantwortung überhaupt begründen konnte.
Dazu war sie jedoch ungeeignet. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes kann eine Pflicht von Mitgliedern der Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage nicht statuieren. So war die Bestimmung § 7 GOUP schlechthin ungeeignet überhaupt eine Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen. Zwar gibt Artikel 28 I UVerf dem dem einzelnen Abgeordneten das Recht, die Stellungnahme von einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen; eine damit korrespondierende Pflicht zur Beantwortung innerhalb einer bestimmten Frist kann auch die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes, letztlich nur die Satzung eines der Verfassungsorgane, nicht begründen. Die Satzung eines Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für ein anderes Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn ein Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.
Das war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht der Fall. Mithin konnte eine Pflicht zur Beantwortung aus der GOUP nicht erwachsen. Ein Pflichtverstoß der Unionsregierung ist mangels Pflicht zum Handeln nicht gegeben.
Die Berufungsklage ist somit begründet.
Das Unionsverwaltungsgericht ging somit in seinem Urteil rechtsfehlerhaft von einem Fristbeginn am 17.12.2007 aus.
VI.
Die Berufungsklage ist somit begründet, dem Antrag der Berufungsklägerin wird stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil (Az. UVerwG 2008-01) ist aufgehoben und die ursprüngliche Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 b der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Es wird nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.
Das Oberste Unionsgericht am 17. April 2010
durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
und den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton