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Geschrieben von William C. Ashcraft am 09.11.2007 um 09:58:

  Helen Bont ./. Landeswahlleiter des Unionslandes Katista

Folgende Klage ging beim Unionsgericht ein:

Zitat:

Helen Bont
Am Lerchenberg 21
Manuri


An das
Oberste Unionsgericht
Herrn Christian von Metternich
- Unionsrichter -
Manuri


Manuri, den 08.11.2007


Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten


Sehr geehrter Herr von Metternich,
hiermit herhebe ich Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten und beantrage:

01. die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten durch den Wahlleiter, Herrn Bodo von Kurzschluss, wird für ungültig erklärt;
02. es wird angeordnet, dass die Wahlausschreibung und die Wahlen wiederholt werden müssen.

Begründung:
Laut §1a des Wahlgesetzes Katistas ist eine Kandidatur zum Amt des Ministerpräsidenten, des Senators oder eines Wahlmannes nur dann gültig und zulässig, wenn vom jeweiligen Kandidaten "... bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."

Tatsächlich hat Herr Kaulmann lediglich zwei Wahlreden gehalten, die den Erfordernissen eines Wahlprogramms nicht erfüllen. Herr Kaulmann hat jedes mal lapidar erklärt, dass Katista unter seiner Führung gute Fortschritte gemacht hätte, und Katista einer goldenen Zukunft entgegen gehe, sollte er wiedergewählt werden. Damit ist Herr Kaulmann den Erfordernissen von § 1a Wahlgesetz Katistas nicht gerecht geworden; die Zulassung von Herrn Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten somit rechtswidrig.

Denn Ziel eines Wahlprogrammes ist es, die Ziele - in diesem Fall eines Kandidaten - für die folgende Amtsperiode festzulegen, dient als Werbung und als Mittel zur Profilierung des Kandidaten und dient überdies dem Wähler als Orientierungs und Entscheidungshilfe.

Da der Wahlleiter auf meinen Einspruch nicht reagiert hat, ist Klage geboten. Da in Katista keine eigenständige Landesgerichtsbarkeit vorhanden ist, ist meines Erachtens das Oberste Unionsgericht zuständig.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont


Es ergeht zunächst folgender Eröffnungsbeschluss:

Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -


Beschluss
vom 09.11.2007


1. Die Klageschrift wird dahingehend umgedeutet, dass das zuständige Unionsgericht nach §§ 7 III, § 1 Nr. 1 und Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz ist.
2. Im übrigen wird die Klage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Gründe:


Die Klägerin, Frau Helen Bont erklärte in der dem Gericht zugegangenen Klageschrift das Oberste Unionsgericht für zuständig.
Im Wege der Umdeutung legt das Gericht die Zuständigkeit der erhobenen Klage in den Aufgabenbereich des Unionsverwaltungsgerichtes in I. Instanz, da nach § 7 III UGerG das Unionsverwaltungsgericht I. Instanz für Verfahren in denen die streitentscheidende Norm im Bereich des öffentlichen Rechts liegt. Desweiteren sieht das Gesetz vor, dass wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das von der Klägerin angeführte Wahlgesetz des Unionslandes Katista ist eine streitentscheidende Norm des öffentlichen Recht i.S.d. § 7 III UGerG.
Auch der Beklagte, der Landeswahlleiter des Landes Katista stellt eine Person des öffentlichen Rechts i.S.d. UGerG dar.
Die Klage ist daher vor dem Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz zu eröffnen.



Vorsitzender Unionsrichter



Geschrieben von William C. Ashcraft am 09.11.2007 um 10:00:

 

Ich bitte die Prozessparteien sich bei Gericht einzufinden und anwesend zu melden. Desweiteren bitte ich um Benennung der Prozessvertreter sofern diese beauftragt wurden.

09.11.2007, Unionsrichter Dr. iur. von Metternich



Geschrieben von Helen Bont am 09.11.2007 um 13:35:

 

Ich bin anwesend, Euer Ehren.
Des Weiteren darf ich Ihnen mitteilen, dass ich Frau Ford gebeten habe, mir als Rechtsanwältin in diesem Prozess beizustehen. Meine schriftliche Anfrage hat sie aber offensichtlich noch nicht zur Kenntnis genommen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 09.11.2007 um 14:26:

 

In Ordnung.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 09.11.2007 um 19:34:

 

Ich melde mich als Prozeßvertretung Katistas anwesend.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 09.11.2007 um 19:44:

 

Gleichzeitig beantrage ich die Klageabweisung mangels Zulässigkeit.

Die Klägerin klagt hier gegen eine Entscheidung, die aufgrund des katistianischen Wahlrechts getroffen wurde. Da es sich um Landesrecht handelt, ist dementsprechend das zuständige Landesgericht anzurufen.

Zuständiges Gericht ist das Oberste Landesgericht der freien Republik. Ist dieses nicht besetzt, werden die Aufgaben gem. Art 57 III der Landesverfassung an das UG delegiert. Dies bedeutet, daß das Unionsgericht wie das zuständige Landesgericht nach den entsprechenden Landesnormen entscheidet.

Für eine Anfechtungsklage gibt es im katistianischen Landesrecht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es ist unzulässig, daß das Unionsgericht für die Beurteilung und Verhandlung von Landesnormen Unionsrecht heranzieht. Dementsprechend ist die Klage mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 10.11.2007 um 00:37:

 

Herr Poppinga, Ihre Ausführungen sind zur Kenntnis genommen.
Ich möchte jedoch abwarten bis Frau Bont einen Rechtsbeistand hat und dieser sich dazu ebenfalls äußern kann.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 11.11.2007 um 15:06:

 

Herr Vorsitzender,
wenngleich ich meine obigen Ausführungen weiterhin für korrekt und zutreffend erachte, möchte ich vorsorglich folgenden Einlassung machen:

Ferner besitzt das Unionsgericht keine Zuständigkeit, da gemäß des Gesetzes zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit das Katistianische Obergericht zuständig ist.

Eine Stellungnahme der Gegenseitige erscheint unnötig, da daß Verfahren in jedem Fall vor einem katistianischen Gerichte fortgesetzt werden muß. Ganz gleich, ob dieses aufgrund des Gesetzes zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit oder meiner obigen Ausführungen zuständig ist.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 11.11.2007 um 16:03:

 

Herr Rechtsanwalt, sofern das Unionsland Katista ein Gericht hätte wäre ich der letzte der das Verfahren nicht an das zuständige Gericht verweisen würde.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 11.11.2007 um 16:14:

 

Das Unionsland Katista hat ein Gericht. Ein Blick in das Amtsbladdje, dort im speziellen das Gesetz über das Katistianische Obergericht, klärt auf. Der Prozeß ist unverzüglich zum zuständigen Gericht abzugeben.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 11.11.2007 um 16:16:

 

Herr Vorsitzender,
eine Bemerkung am Rande sei mir noch gestattet - ich ziehe es in katistianischer Tradition vor, mit Advocaat angesprochen zu werden.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 11.11.2007 um 17:04:

 

Herr Advocaat, Augenzwinkern
ich muss Ihnen in dieser Hinsicht zustimmen.
Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass die Richter vom Parlament gewählt werden. Da es mir unbekannt war, und auch meine Nachforschungen hinsichtlich der dortigen Richter erfolglos geblieben sind war ich der Ansicht das zwar das Gesetz besteht, aber keine Richter gewählt wurden um das Gericht zu besetzten. Dann würden die von mir zitierten Normen des UGerG greifen. In diesem Fall ist das Verfahren aber tatsächlich an das Landesgericht abzugeben.

Aus diesem Grund ergeht folgender Beschluss:

Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -


Beschluss
vom 11.11.2007

1. Das Verfahren wird an das Katistianische Obergericht verwiesen.

Gründe:

Nach § 1 I des Gesetz über das Katistianische Obergericht ist für das von der Klägerin angestrengte Verfahren das Katistianische Obergericht zuständig, da es sich um ein Verfahren nach § 1a I UGerG handelt.



Vorsitzender Unionsrichter



Geschrieben von William C. Ashcraft am 11.11.2007 um 23:23:

 

Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford

Postfach 253, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
 


Unionsgericht
- Abt. Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburgh (Republic of Roldem)
Demokratische Union

Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss, Az. UVerwG 2007-01

Saint-Tropez, 11. November 2007 


In vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich Frau Helen Bont, wohnhaft in der Freien Republik Katista, Demokratische Union, anwaltlich vertrete.

Namens und in Vollmacht lege ich hiermit gegen den Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007

Beschwerde


ein und beantrage, diesen aufzuheben und den Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht zurückzuweisen.

Begründung:

Nach den Kompetenzzuweisungen des Unionsgerichtsgesetzes wäre für dieses Verfahren ein Gericht des Landes Katista zuständig, nach Art. 56 der katistianischen Landesverfassung i. V. m. § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista das Oberste Landesgericht Katistas. Dieses war jedoch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht besetzt, konnte und kann also aus tatsächlichen Gründen nicht tätig werden, so dass zuständiges Gericht nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht war und ist.

Das Katistianische Obergericht, an welches das Verfahren per Beschluss verwiesen wurde ist nach §§ 1 und 7 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht nicht zuständig, da streitentscheidende Norm eine Vorschrift des katistianischen Landesrechts ist, und somit nach § 1 UGerG eine originäre Zuständigkeit der katistianischen Landesgerichtsbarkeit und keine abgeleitete Zuständigkeit nach § 1a UGerG gegeben ist. Eine Zuweisung des Falles an das Katistianische Obergericht zur Entscheidung durch sonstiges Landesrecht war zum Zeitpunkt der Klageerhebung und ist bis heute ebenfalls nicht erfolgt.

Ferner könnte das Katistianische Obergericht auch aus rechtlichen Gründen gar nicht tätig werden, da das Verfahren zu seiner Besetzung die katistianische Landesverfassung verletzt. Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt." Eine Bestimmung von Richtern durch Losentscheid wie in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht bestimmt sieht die Landesverfassung nicht vor, ihr Art. 32 verbietet hingegen ausdrücklich verfassungdurchbrechende Gesetze. Die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes im Losverfahren hätte einer Änderung der katistianischen Landesverfassung nach Art. 32 der Landesverfassung bedurft, da die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes jedoch in einem einfachen Gesetz abweichend von der Landesverfassung geregelt ist, hätte dieses aus rechtlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht tätig werden können.

Es ist somit festzustellen, dass nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist, der Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007 ist somit rechtswidrig und aufzuheben, der Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht ist als unbegründet zurückzuweisen.

Ford
Rechtsanwältin

___________________________________________________________

Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547
 



Geschrieben von William C. Ashcraft am 11.11.2007 um 23:26:

 

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.
Das Gericht möchte einige Recherchen durchführen und wird dann zeitnah wieder zusammentreten.

11.11.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich



Geschrieben von Hajo Poppinga am 12.11.2007 um 15:33:

 

Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 12.11.2007 um 15:51:

 

Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist Gegenstand des Verfahrens, wenn das Gesetz in dem Verfahren angewendet werden soll. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm müssen diese durch das ObUG im Wege der konkreten Normenkontrolle überprüft werden.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 12.11.2007 um 18:09:

 

Das mag sein, das geschieht aber a) nur auf Antrag und b) kann es nur um Verstöße gegen Unionsrecht gehen. Das liegt offensichtlich beides nicht vor.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 12.11.2007 um 19:13:

 

Der Antrag muss jedoch von dem Gericht gestellt werden, das bei der Anwendung der Norm Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Und dies wäre in diesem Fall dieses Gericht hier.
Desweiteren gibt es immer noch die Konstruktion der Analogie.
Selbst wenn das Landesrecht so etwas nicht vorschreibt lässt sich eine Analogie zu § 13 UGerG herstellen um das Landesgesetz im Hinblick auf die Landesverfassung zu prüfen.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 13.11.2007 um 15:27:

 

Herr Vorsitzender,

noch habe ich keinen solchen Antrag des Unionsgerichtes gesehen. Außerdem wäre dafür das ObUG zuständig.

Ferner weise ich aber auf meine bereits eingangs getätigten Ausführungen hin. Tatsächlich bin auch ich, wie die Kollegin Ford, der Auffassung, daß hier zuvorderst das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig ist, das hier im übrigen auch Tätig wird - nur vertreten vom Unionsgericht.

Dementsprechend sind hier auch landesgesetzliche Normen anzuwenden. Dieses Landesnormen kennen jedoch keinen Einspruch vor dem Ende einer Wahl. Insofern ist dieses Verfahren, wie bereits ausgeführt, unzulässig.

Zur Vorsicht füge ich nochmal die Abschrift meiner obigen Ausführungen an:
Gleichzeitig beantrage ich die Klageabweisung mangels Zulässigkeit.

Die Klägerin klagt hier gegen eine Entscheidung, die aufgrund des katistianischen Wahlrechts getroffen wurde. Da es sich um Landesrecht handelt, ist dementsprechend das zuständige Landesgericht anzurufen.

Zuständiges Gericht ist das Oberste Landesgericht der freien Republik. Ist dieses nicht besetzt, werden die Aufgaben gem. Art 57 III der Landesverfassung an das UG delegiert. Dies bedeutet, daß das Unionsgericht wie das zuständige Landesgericht nach den entsprechenden Landesnormen entscheidet.

Für eine Anfechtungsklage gibt es im katistianischen Landesrecht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es ist unzulässig, daß das Unionsgericht für die Beurteilung und Verhandlung von Landesnormen Unionsrecht heranzieht. Dementsprechend ist die Klage mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 14.11.2007 um 16:25:

 

Um den bisherigen Gang der Dinge noch einmal für den Kollegen Poppinga zu ordnen: meine Mandantin hat gegen einen Verwaltungsakt des katistianischen Landeswahlleiters Klage vor dem Unionsgericht erhoben, dieses hat die KLage für zulässig befunden und das Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht I. Instanz eröffnet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte hat beantragt, das Verfahren an das Katistianische Obergericht zu verweisen, das Gericht ist diesem Antrag per Beschluss gefolgt, wogegen die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte - mich - Beschwerde eingelegt hat, welche das Gericht derzeit prüft. Denn das Katistianische Obergericht, an welches das Verfahren verwiese werden soll, ist unzuständig, während das zuständige Oberste Landesgericht Katistas nicht tätig werden kann, was die Zuständigkeit des Unionsveraltungsgerichts begründet.

Um die Vefassungsmäßigkeit katistiaischer Landesgesetze geht es hier nicht, und über die Frage der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht bereits entschieden.


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