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Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 08.11.2007 um 16:36:

  [Abstimmung] Föderalismusreform - Art. 47



Meine Damen und Herren,

stimmen Sie folgendem Gesetz zu? Stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 5 Tagen. Ich weise darauf hin, dass eine 2/3 Mehrheit zur Annahme von Nöten ist.



Zitat:
Föderalismusreform - Art. 47
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.


§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]

Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:

Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
Die Union hat die Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland;
2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union;
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;
5. das Strafrecht;
6. das bürgerliche Recht;
7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung;
8. alle staatlichen Foren;
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung;
10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge;
11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

§ 2. [Bestandsschutz]

Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.


§ 3. [Inkrafttreten]

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Sean William Connor am 08.11.2007 um 17:21:

 

Ja.



Geschrieben von Denise M. Connor am 08.11.2007 um 18:07:

 

Ja



Geschrieben von Helmut Hennrich am 08.11.2007 um 22:00:

 

Ja.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 10.11.2007 um 10:07:

 

Enthaltung



Geschrieben von Madonna Ritchie-Ashcraft am 10.11.2007 um 10:38:

 

Enthaltung



Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 10.11.2007 um 21:35:

 

Ja



Geschrieben von Hajo Poppinga am 11.11.2007 um 00:33:

 

Ja



Geschrieben von Fiete Schulze am 11.11.2007 um 08:39:

 

Ja



Geschrieben von Marko Untrial am 11.11.2007 um 14:38:

 

Ja



Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 11.11.2007 um 17:07:

 



Das verfassungsändernde Gesetz wurde mit 7 Ja-Stimmen, bei 2 Enthaltungen angenommen.


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