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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 27.03.2007 um 15:52:

  Verfassung

Hat die zufälligerweise noch jemand, im Archiv ist sie leider immer noch verloren.



Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 04.04.2007 um 09:16:

 

Auch hier noch mal ein Hilferuf. Wir stehen derezit ohne Verfassung da, zumindest weis ich nicht genau was drinnen steht.



Geschrieben von Linda Dahlia am 04.04.2007 um 09:49:

 

Die letzte gültige Fassung dürfte aus meiner Feder im Dezember 2005 stammen, kann das sein?

Ich hab mal im Google-Cache gekramt, und diese hier gefunden, das dürfte tatsächlich die aktuelle sein:

Zitat:
Verfassung [Costituzione]




Präambel [Preambolo]
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Welt und den Menschen, vom Willen beseelt die Freiheit und die Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden und der Demokratie zu dienen, das Wohl der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz zu hüten und den Erhalt einer lebenswürdigen Umwelt zu garantieren hat sich das Volk von Heroth, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt, diese Verfassung gegeben.


I. Die Grundrechte [I Diritti Fondamentali]

Artikel 1 - Die Rechte des Menschen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu achten ist Verpflichtung jeder staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Heroth bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Artikel 2 - Allgemeine Freiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(4) Jeder hat das Recht seinen Ausbildungsplatz und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Zwangsarbeit ist verboten.

Artikel 3 - Grundrechte in der Verfassung der Demokratischen Union RXXXlon
Die in der Verfassung der Demokratischen Union niedergeschriebenen Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht in Heroth.

Artikel 4 - Besonderer Schutz
(1) Kinder und Jugendliche, Behinderte und Benachteiligte genießen besonderen Schutz des Staates.
(2) Die Familie genießt als Keimzelle der Gemeinschaft den besonderen Schutz des Staates. Die Ehe ist zu fördern.


II. Staatsgrundsätze [Principi Dello Stato]

Artikel 6 - Name
Der offizielle Name Heroths lautet „Unionsrepublik Heroth“ („Repubblica dell'Unione della Herót“)

Artikel 7 - Staatsgrundsätze
(1) Heroth ist ein freiheitlicher, sozialer, kultureller Rechtsstaat innerhalb der Demokratischen Union RXXXlon.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 8 - Umwelt- und Tierschutz
In Verantwortung vor Gott, der Menschheit und künftigen Generationen schützt der Staat die Umwelt und die Tierwelt.

Artikel 9 - Kultur
Die Kultur in Heroth ist für zukünftige Generationen zu schützen. Die regionalen Sprachen haben einen besonderen kulturellen Stellenwert und müssen geschützt und gefördert werden.

Artikel 10 - Landessymbole
(1) Die Flagge Heroths gliedert sich in drei gleichgroße übereinanderliegende Streifen in den Farben veilchenblau, weiß und orangerot.
(2) Das Landeswappen ist ein silbernes Seepferdchen auf rotem Wappenschild.


III. Die Legislative [La Legislativa]

Artikel 11 - Das Abgeordnetenhaus [Casa dei Deputati]
(1) Das Abgeordnetenhaus ist das gesetzgebende Organ in Heroth.
(2) Mitglied ist, wer nach dieser Verfassung Harbothenser ist. <wirklich Harbothenser, oder eher Herother?>

Artikel 12 - Aufgaben
(1) Das Abgeordnetenhaus beschließt die Landesgesetze, wählt und kontrolliert die Regierung.
(2) Das Abgeordnetenhaus hat das Haushaltsrecht inne.

Artikel 13 – Präsident & Geschäftsordnung [Presidente & Regolamento Interno]
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumlichkeiten des Abgeordnetenhauses aus.

Artikel 14 – Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip
(1) Das Abgeordnetenhaus stimmt öffentlich ab und tagt öffentlich.
(2) Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden.
(3) Ein Beschluss bei einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 15 – Gesetzgebung; Verkündung & Inkrafttreten der Gesetze
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Abgeordnetenhaus durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Abgeordnetenhaus eingebracht.
(2) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Landespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet.
(3) Alle Beschlüsse sollen den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt solch eine Bestimmung, so treten sie sieben Tage nach Verkündung in Kraft.


IV. Die Exekutive [L’Esecutivo]

Artikel 16 - Der Landespräsident [Il Primo Ministro]
(1) Der Landespräsident bestimmt die Richtlinien der Politik Heroths und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(3) Der Landespräsident vertritt Heroth gegenüber der Demokratischen Union RXXXlon.
(4) Der Landespräsident ist Dienstherr der Landespolizei und für die Landesfinanzen zuständig. Er kann die Zuständigkeit an seine Minister abgeben.
(5) Der Landespräsident ist der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus Rechenschaft schuldig.

Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(3) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
(4) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
(5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.

Artikel 18 - Stellvertretung für den Landespräsidenten
(1) Ist der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend, so übernimmt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Amtsgeschäfte bis zur Rückkehr des Landespräsidenten.
(2) Ist der Landespräsident für länger als vierzehn Tage unentschuldigt abwesend, so sind verfassungsmäßige Neuwahlen auszuschreiben.

Artikel 19 - Die Minister [I Ministri]
(1) Die Minister übernehmen exekutive Aufgaben innerhalb des Landes. Sie werden vom Landespräsidenten mit einem bestimmten Aufgabenfeld beauftragt.
(2) Als Minister kann jeder Bürger Heroths ernannt werden.
(3) Der Landespräsident schlägt die Minister dem Abgeordnetenhaus vor. Dieser bestätigt den Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Mit der Amtszeit des Landespräsidenten endet auch die Amtszeit seiner Minister.
(5) Die Minister arbeiten gemeinsam mit dem Landespräsidenten für das Wohl des Landes.

Artikel 20 - Amtseid
Der Landespräsident, die Minister und der Präsident des Abgeordnetenhauses leisten bei Amtsantritt folgenden Eid in einer der beiden Sprachen. Der Eid kann um eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

"Ich schwöre, das ich meine Kraft und mein Wissen für das harbothensische Volk einsetzen werde, seinen Reichtum wahren und Schaden von ihm abwenden werde. Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze achten und verteidigen werde."
"Giuro, che useró la mia forza e sapienza per il popolo harbothensio, che preservaró sua richezza e che eviteró alcuno danno. Giuro, che rispetteró e diffenderó la constitutione e le legge (con l'aiuto di Dio.)"


V. Die Justiz [La Giustizia Legge]

Artikel 21 – Rechtsprechung
Die Rechtsprechung findet durch das Unionsgericht statt.


VI. Schlussbestimmungen [Clausoli Finale]

Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt.

Artikel 23 - Änderung dieser Verfassung
Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz verändert werden welches der Zustimmung von vier von fünf Stimmen der abgegebenen Stimmen bedarf.

Artikel 24 - Inkrafttreten
(1) Diese Verfassung ersetzt die bisher gültige Verfassung.
(2) Diese Verfassung tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 04.04.2007 um 10:56:

 

Ja das sieht sehr danach aus. Vielen Dank! Ich schnalle das mit dem Cache irgendwie nicht zumindest habe ich darüber nichts gefunden. Aber zum Glück gibt es ja technische Genies. Augenzwinkern Daumen hoch!



Geschrieben von Natalie von Matahari am 05.04.2007 um 08:48:

 

Na wunderbar, haben wir auch das.


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