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----- UStG 2007-06 gg. Schulze, Fiete (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=2032)
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Der Oberste Unionsanwalt erhebt Anklage gegen Herrn Fiete Schulze (Angeklagter) wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gegen Herrn Fabian von Montary (Geschädigter), strafbar gemäß §§ 52 I, II, 96 I Nr. 6 i.V.m. 2 I, 12 I, 30 StGB. Die Unionsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeklagten den folgenden Sachverhalt zur Last: Am Abend des 22. September 2007 gegen 23:45 Uhr traf der Angeklagte auf Herr Fabian von Montary. Als er sah, dass dieser sich eine Zigarre anzündete, schlich er sich an den Geschädigten an und steckte den Blazer, mit dem dieser bekleidet war, in Brand. Das Feuer erfasste einen Großteil der Jacke, ehe das von ihm ausgehende Hitzeempfinden vom Geschädigten wahrgenommen werden konnte und dieser sich des Blazers entledigte. Nur dadurch konnte eine Beschädigung der Unterkleidung und eine Brandverletzung der Haut vermieden werden. Der Blazer wurde durch das Feuer nahezu vollständig vernichtet und unbrauchbar. Als der Geschädigte ihn daraufhin ansprach, begründete der Angeklagte sein Handeln sinngemäß damit, dass er sich durch den Rauch des Geschädigten gestört gefühlt hatte. Dem Angeklagten musste bewusst sein, dass er durch sein Handeln eine Zerstörung des Blazers herbeiführen würde. Er nahm zudem jedenfalls billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch die Einwirkung des Feuers eine Verletzung erleiden würde. Eine Rechtfertigung durch die vorherige Raucheinwirkung ist keinesfalls gegeben. Zudem erfüllt sein Anschleichen auch das Mordmerkmal der Heimtücke und stellt das lebendige Verbrennen eine besonderes grausame Tat dar, weswegen auch eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Frage kommt. Zugunsten des Angeklagten geht die Volksanwaltschaften aber davon aus, dass er es nicht für möglich hielt, dass der Geschädigte das Feuer nicht rechtzeitig bemerken würde und somit nicht in Gefahr kommen würde, durch das Handeln des Angeklagten zu Tode zu kommen. Strafantrag bezüglich der Sachbeschädigung wurde gestellt. Die Unionsanwaltschaft klagt Herrn Schulze daher der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung an. Beweismittel: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=2010&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=3 |
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| Original von Konrad Grimm Ich rechne nicht mit seinem freiwilligen Erscheinen. |
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![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsstrafgericht I. Instanz - Vorladung Herrn Fiete Schulze Walstadt, Republik Salbor Sehr geehrter Herr Schulze, auf Grund der Anklage der Unionsanwaltschaft vom 23.09.2007 gegen Sie wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gegen Herrn Fabian von Montary, strafbar gemäß §§ 52 I, II, 96 I Nr. 6 i.V.m. 2 I, 12 I, 30 StGB, wurde ebenfalls am 23.09.2007 die Hauptverhandlung gegen Sie eröffnet. Das Gericht möchte Sie als Angeklagten von Amts wegen als Zeuge anhören und Ihnen falls gewünscht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Sie sind nach § 18 III StPG dazu verpflichtet vor Gericht zu erscheinen. Ich setze Ihnen daher eine Frist bis zum 30.09.2007, 20 Uhr um sich im Gerichtssaal einzufinden. Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, oder im Wiederholungsfalle sogar Ordnungshaft bis zu 20 Tage vor. Mit freundlichen Grüßen ![]() Vorsitzender Unionsrichter |
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![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsstrafgericht I. Instanz - Beschluss Gegen Herrn Fiete Schulze Walstadt, Republik Salbor wir nach § 18 VII StPG eine Geldstrafe i.H.v. drei Tagessätzen zu jeweils 266 Bramer verhängt. Gründe: Gegen Herrn Schulze wurde seitens der Unionsanwaltschaft Anklage vor dem Unionsstrafgericht erhoben. Am selben Tag wurde die Hauptverhandlung gegen Herrn Schulze vor dem Unionsstrafgericht eröffnet. Herr Schulze kam der Aufforderung des Vorsitzenden Unionsrichters sich im Gerichtssaal einzufinden jedoch nicht nach, was das Gericht, in Übereinstimmung mit der Unionsanwaltschaft, dazu veranlasste am 29.09.2007 eine Gerichtliche Vorladung unter Androhung einer Geldstrafe zu erlassen. Die darin gesetzte Frist bis zum 30.09.2007, 20 Uhr ließ Herr Schulze jedoch unentschuldigt verstreichen. Am 01.10.2007 traf Herr Schule schließlich im Gerichtssaal ein, und versuchte sein Fernbleiben durch zahlreiche, deutlich erkennbare Ausreden zu rechtfertigen. Bemessung der Höhe der Tagessätze: Das Gericht ging bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von Herrn Schulzes Einkommen als Abgeordneter des Unionsparlaments aus. Nach § 3 I e UDG erhält jeder Abgeordnete monatlich ein Gehalt i.H.v. 8000 Bramer. Weitere Einkünfte sind für das Gericht nicht ersichtlich. Nach § 24 III StGB beträgt die Höhe der Tagessätze 1/30 des monatlichen Einkommens. Bei einem Einkommen von 8000 Bramer ergibt sich eine Tagessatzhöhe von gerundet 266 Bramer. ![]() Vorsitzender Unionsrichter |
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![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsstrafgericht I. Instanz - Beschluss nach § 13 II StPG wird Frau Rechtsanwältin Amber Marie Ford Waipahu Beach, Westliche Inseln als Pflichtverteidigerin im Strafverfahren UStG 2007-06 vor dem Unionsstrafgericht in I. Instanz bestellt. ![]() Vorsitzender Unionsrichter |
| Sim-Off: | Eine Verlängerung der Frist auf Grund meiner Abwesenheit ist nicht notwendig, dass Verfahren kann wie terminiert am 22.10. fortgesetzt werden. |
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