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Artikel 49 – Gesetzesinitiative (1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes, durch den Unionsrat oder durch das Volk eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 51. Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid (1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden, wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird. Die Abstimmung über den Gesetzesentwurf hat spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. (2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind unzulässig. (3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen. (4) Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen. (5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle ratelonischen Staatsbürger. Näheres zum Ablauf des Volks- entscheides regelt ein Unionsgesetz. (6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Stimmberechtigten notwendig. |
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| Original von Lord Percival Graves Greetings Gibt es denn so etwas wie einen Petitionsausschuss, damit einfache Bürger wie ich einer bin Vorschläge an das Parlament richten können? Danke für Antworten Ihr... |
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