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Geschrieben von Armin Schwertfeger am 15.06.2015 um 10:37:

  Local Government Act 2015



Honorable voting Members of the Parliament,

nachfolgender Gesetzentwurf der Regierung steht zur Abstimmung.

Stimmberechtigt sind für diese Abstimmung (alphabetical order):

Buddenberg, Maximilian
Dr. Gatineau, Annelie
Martin, Jonathan
Schwertfeger, Armin

Sollte ein Parlamentsmitglied zu unrecht nicht in der vorstehenden Liste der stimmberechtigten
Mitglieder verzeichnet sein, wird es hiermit aufgefordert, sich unverzüglich beim Speaker zu melden.

Bitte stimmen Sie mit
[ ] AYE wenn Sie dem Antrag zustimmen,
[ ] NAY wenn Sie den Antrag ablehnen,
oder
[ ] ABSTENTION wenn Sie sich Ihrer Stimme enthalten wollen.

Dem Entwurf ist zugestimmt, wenn mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf "Aye" lauten.

Die Abstimmung dauert 72 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit feststeht.


Speaker of the Parliament




Local Government Act 2015

Article 1

Section 1
Gemeinden (Municipalities, Municipalités) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Den Gemeinden können durch Gesetz weitere Rechte eingeräumt werden.
Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt dem Bürgermeister (Mayor, Maire) und dem Gemeinderat (Municipal Council, Conseil Municipal). Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der Gemeinde und leitet die Gemeindeverwaltung (Municipal Administration, Administration Municipal). Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.
Der Bürgermeister wird von den Einwohnern der Gemeinde mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ihm wird bei seiner Ernennung durch den Premierminister oder den Innenminister der Amtseid abgenommen. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung frühestens sechs Monate nach der vergangenen Wahl statt. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
Der Gemeinderat wird nach Listenwahl jährlich gesamterneuert. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Gemeinden aufgrund ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bedeutung den Namensbestandteil Stadt (City, Ville) führen dürfen.

Section 2
Gemeindefreie Siedlungen (unincorporated Settlements, Cités non constitué) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften, die sich aufgrund Leistungsfähigkeit nicht selbst verwalten können.
Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt nach Maßgabe der Gesetze einem Generalkommissar (Commissioner-General, Commissaire-General), der vom Innenminister ernannt wird. Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung die generalkommissarische Verwaltung einer autonomen Stadt zuordnen.
Auf Antrag von Bürgern in gemeindefreien Siedlungen kann der Innenminister die Gründung einer Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde die Zuschlagung zu einer bestehenden Gemeinde genehmigen.

Article 2

Section 1
Autonome Städte (Autonomous Cities, Villes Autonomes) sind Städte, denen durch Gesetz überörtliche Angelegenheiten und die Erfüllung von Aufgaben des Landes im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Sie werden dazu finanziell hinreichend ausgestattet. Der Innenminister legt die autonomen Städte auf Antrag des Bürgermeisters und des Stadtrats durch Rechtsverordnung fest.
Die Erfüllung der örtlichen und überörtlichen Aufgaben obliegt dem Regierenden Bürgermeister (Governor Mayor, Maire-Gouverneur) und dem Stadtrat (City Council, Conseil Municipal). Der Regierende Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der autonomen Stadt und leitet die Stadtverwaltung (City Administration, Administration Municipal). Er erfüllt die überörtlichen Aufgaben selbständig und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats. Mit der Erfüllung der örtlichen Aufgaben kann er Bürgermeister als weitere hauptamtliche Beamte der autonomen Stadt betrauen.
Im Fall der Vakanz des Amts des Regierenden Bürgermeisters einer autonomen Stadt kann der Innenminister bis zur Wahl eines Bürgermeisters einen Kommissarvertreter (Lieutenant Commissioner, Commissaire-Lieutenant) berufen.

Section 2
Samtgemeinden (Collective Municipalities, Municipalités Collectives) sind Gemeindeverbände, die nach Vertrag festgelegte örtliche Angelegenheiten anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist durch den Innenminister zu genehmigen.
Die Erfüllung der nach Vertrag festgelegten örtlichen Aufgaben obliegt dem Samtgemeindevorsteher (Provost, Principal) und dem Samtgemeinderat (Collective Council, Conseil Collectif). Der Samtgemeindevorsteher ist hauptamtlicher Beamter der Samtgemeinde und leitet die Samtgemeindeverwaltung (Collective Administration, Administration Collective). Er vollzieht die Beschlüsse des Samtgemeinderats.
Die Wahl des Samtgemeindevorsteher erfolgt wie die Wahl des Bürgermeisters. Der Samtgemeinderat besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und weiteren, nach einem dem Vertrag festgelegten Verfahren zu bestimmenden Mitgliedern.
Samtgemeinden können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.

Section 3
Autochthone Gemeinschaften (Autochthon Communities, Communautés Autochtones) sind Gemeinden oder Gemeindeverbände, die eine mehrheitlich autochthone Bevölkerung aufweisen, eine dauerhafte autochthone Brauchtumspflege nachweisen können und denen die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Der Innenminister legt auf Antrag des Bürgermeisters und des Gemeinderats die autochthonen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung fest.
Die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Häuptling (Chief, Chef) und weiterer selbst gegebener Organe, die auf Beschluss der Einwohner der Gemeinschaft eingerichtet werden. Der Häuptling ist hauptamtlicher Beamter der autochthonen Gemeinschaft und leitet die Gemeinschaftsverwaltung (Community Administration, Administration de la Communautés).
Autochthone Gemeinschaften können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.

Section 4
Agglomerationen (Agglomerations, Agglomérations) sind Zusammenschlüsse eigenständiger Gemeinden und Samtgemeinden, die nach Vertrag festgelegte nichthoheitliche Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist dem Innenminister anzuzeigen. Agglomerationen haben eigenwirtschaftlich zu agieren.
Die zur Erfüllung zu errichteten Organe sind im Vertrag festzuhalten.
Eine Agglomeration kann in privatrechtlicher Rechtsform gegründet werden.

Article 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Local Government Reform Act wird aufgehoben.
Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, führen dieses im Rahmen dieses Gesetzes fort.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 15.06.2015 um 11:34:

 

Aye



Geschrieben von Annelie Gatineau am 15.06.2015 um 15:11:

 

Aye.



Geschrieben von Maximilian Buddenberg am 15.06.2015 um 21:22:

 

Aye



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 17.06.2015 um 09:03:

 



Honorable Members of the Parliament,

ich beende die Abstimmung gemäß § 5 Section 3 Standing Orders vor Ablauf der Frist,
da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde und stelle das Ergebnis wie folgt fest:

3 der 4 Stimmberechtigte haben abgestimmt.
3 stimmten für den Gesetzentwurf, keiner dagegen, keiner enthielt sich.

Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Er wird nun dem Premierminister zur Prüfung und Ausfertigung zugeleitet.


Speaker


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