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Geschrieben von Hans Truschke am 07.06.2015 um 22:15:
Anträge an das Unionsparlament (Legislaturperiode XLII)
Hier werden die Anträge an das Unionsparlament der 42. Legislaturperiode eingereicht.
Geschrieben von Teodora Calzone am 08.06.2015 um 08:37:
Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
Ich schlage dem Unionsparlament hiermit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Unionsverfassung Frau Helen Bont als Unionskanzlerin vor und erbitte die Einleitung einer entsprechenden Abstimmung.
freundliche Grüsse

Teodora Calzone
Unionspräsidentin
Geschrieben von Helen Bont am 11.06.2015 um 00:54:
Ich beantrage das Wort für eine Regierungserklärung.
Geschrieben von Helen Bont am 23.06.2015 um 15:13:
Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Beschlussfassung über die folgende verfassungsändernde Gesetzesnovelle.
| Zitat: |
Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament
§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:
"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten besetzt ist."
|
Geschrieben von Annelie Gatineau am 23.06.2015 um 15:38:
Die Präsidentin des Unionsrats hüstelt unüberhörbar.
Geschrieben von Helen Bont am 24.06.2015 um 16:09:
Die Unionsregierung benatragt Aussprache und Beschlussfassung über den folgenden Vertragsentwurf:
GRUNDLAGENVERTRAG
Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union Ratelon und das Medianische Imperium,
eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Antica zu leisten,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Antica in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind,
in der Erkenntnis, daß sich der umfassende Frieden und Wohlstand nur durch eine aktive und respektierende Politik festigen lässt,
geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in Antica feste und dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zu etablieren und damit eine hochwertige kontinentale Kooperation zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 - Anerkennung und Gebietsfragen
(1) Beide Parteien erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an, und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
(2) Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.
(3) Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich auf welche Weise auch immer an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, von wem auch immer sie ausgehen mögen.
Artikel 2 - Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
(2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen.
Artikel 3 - Austausch von Botschaftern
(1) Beide Parteien einigen sich zum Zwecke der besseren Verständigung darauf, erneut Botschafter auszutauschen. Jede der beiden Parteien gewährt der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft am Sitz der jeweils anderen Regierung. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen derjenigen Partei, der es zugesprochen wurde.
(2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen.
Artikel 4 - Kooperation im Sicherheitsbereich
(1) Beide Parteien bekunden ihren Willen, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit insbesondere im Bereich Anticas auszuweiten, um aktuellen wie möglichen Bedrohungslagen entgegenzukommen. Die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit sind Gegenstand gesonderter Übereinkunft.
(2) Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern, sofern die Tat, für die sie strafrechtlich verfolgt werden, auch im jeweiligen Gastland gesetzlich strafbar ist.
Artikel 5 - Historische Übereinkommen
(1) Die Parteien erklären die Streitigkeiten und militärischen Auseinandersetzungen im Zuge des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 für endgültig beendet und schließen einen dauerhaften und bedingungslosen Frieden.
(2) Die Parteien richten einen Entschädigungsfond in einer Höhe von 1.000.000,00 Astor-Dollar ein, der zu gleichen Teilen von ihnen bestückt wird. Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus diesem Fond haben alle, die im Zuge der unionistisch-novarischen Kriegshandlungen gegeneinander, gleich auf welcher Seite, einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Nicht abgerufene Mittel sollen für kulturelle Aktivitäten zum Völkerverständnis verwendet werden.
(3) Beide Nationen bedauern die Verstimmungen zwischen den Völkern der Demokratischen Union und des Medianischen Imperiums, und wie sie während des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 entstanden sind.
(4) Das Medianische Imperium nimmt als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara von allen Äußerungen des Regno endgültig Abstand, die für den unionistischen Landesteil Heroth einen novarischen Anspruch konstruierten.
Artikel 6 - Ratifikation, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.
Geschrieben von Helen Bont am 10.07.2015 um 16:18:
Die Unionsregierung beantragt Debatte und Abstimmung über den folgenden Entwurf eines Zweiten Vertrags zur Änderung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union:
Zweiter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union
Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
In Artikel II wird das Wort "neutral" durch das Wort "freundschaftlich" ersetzt.
Artikel 2
Artikel IIIa Absatz 3 wird wie folgt neu formuliert:
[doc]3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, gemeinsam mit Stralien und Cranberra Gespräche über eine gemeinsame Freihandelszone zu führen, die für etwaige andere Beitrittsstaaten offen ist.
Artikel 3
Artikel IIIa wir um folgenden Absatz erweitert:
4. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.
Artikel 4
Es wird ein neuer Artikel IIIe eingefügt, der wie folgt formuliert ist:
1. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.
Geschrieben von Annelie Gatineau am 11.07.2015 um 23:51:

Manuri, den 11. Juli 2015
Sehr verehrter Herr Präsident des Unionsparlaments,
Ihre Schreiben vom 11. Juli 2015 habe ich zur Kenntnis genommen. Hierzu erlaube ich mir die folgenden Anmerkungen:
ad 1: Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments
Dieses Gesetz wird dem Unionsrat nicht zur Beschlussfassung vorgelegt. Abstimmungen haben gemäß § 10 Abs. 2 GOUP genau 96 Stunden zu dauern. Das bedeutet, dass eine rechtzeitige Stimmabgabe nicht etwa durch die Beendigung der Abstimmung erfolgt, sondern nur in den 96 Stunden nach Beginn der Abstimmung. Teilgenommen haben bis zu jenem Zeitpunkt nur drei Mitglieder des Unionsparlaments. Den Regelungen § 8 GOUP zur Folge, ist die Beschlussfähigkeit des Unionsparlaments erst gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder abgestimmt haben. Diese Erfordernis hat die Abstimmung nicht erreicht, weswegen kein Beschluss gefasst werden konnte.
ad 2: Grundlagenvertrag mit dem Medianischen Imperium
Gemäß Art. 36 Abs. 7 UVerf bedürfen internationale Verträge lediglich der Ratifikation durch das Unionsparlament. Insofern hat der Unionsrat kein Befassungsrecht mit der Materie. Ich werde den Vertretern im Unionsrat den Vertragstext aufgrund seiner Bedeutung für die Länder jedoch gern per Unterrichtung zukommen lassen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Annelie Gatineau
Präsidentin des Unionsrats
Geschrieben von Helen Bont am 02.08.2015 um 01:18:
Die Unionsregierung stellt hiermit den folgenden Antrag zur Debatte und Abstimmung:
1. Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments
§1
§ 10 der Geschäftsotdnung des 42. Unionsparlaments wird wie folgt geändert:
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
...
Geschrieben von Franz Sperling am 08.08.2015 um 12:05:
| Zitat: |
Franz Sperling
Renshavn
DU-Freistein
An das
Präsidium des Unionsparlaments
Sehr geehrter Herr Buddenberg, sehr geehrter Herr Calzone,
ich teile Ihnen mit, dass ich mit sofortiger Wirkung mein Mandat im Unionsparlament niederlege.
Mit freundlichen Grüßen,
Franz Sperling
|
Geschrieben von Helen Bont am 10.08.2015 um 22:46:
| Zitat: |
Die Unionsregierung beantragt,
Herrn Armin Schwertfeger
gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.
Für die Unionsregierung

Unionskanzlerin
|
Geschrieben von Sylvester Calzone am 11.08.2015 um 22:22:
Sly beschliesst noch einen Moment zu warten ob sich der gewählte Unionsparlamentspräsident zeigt, ansonsten wird er morgen die Geschäfte übernehmen.
Geschrieben von Helen Bont am 13.08.2015 um 18:04:
Die Unionsregierung legt die folgende Gesetzesvorlage zur Abstimmung und Debatte vor:
Erstes Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz
§ 1
Das Diplomatiegesetz wird wir folgt ergänzt:
"§2a Konsulate
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Unionsregierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Gastgeberland;
2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Demokratischen Union;
3. die Erteilung von Visa und Urkunden;
4. die Beglaubigung von Urkunden;
5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Demokratischen Union, einschließlich die Gefangenenbetreuung;
6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden;
7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Demokratischen Union;
8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Demokratischen Union, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind;
9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente;
10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit;
11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten);
(3) Jede Botschaft der Demokratischen Union führt eine Konsularabteilung.
§ 2b
(1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden.
(2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Demokratischen Union im jeweiligen Gastland."
Geschrieben von Helen Bont am 13.08.2015 um 23:19:
Die Unionsregierung stellt hiermit den folgenden Antrag zur Debatte und Abstimmung:
1. Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments
§1
§ 10 der Geschäftsotdnung des 42. Unionsparlaments wird wie folgt geändert:
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
...
Geschrieben von Helen Bont am 13.08.2015 um 23:20:
| Zitat: |
Die Unionsregierung beantragt,
Herrn Armin Schwertfeger
gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.
Für die Unionsregierung

Unionskanzlerin
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Geschrieben von Sylvester Calzone am 15.08.2015 um 00:25:
Frau Unionskanzlerin,
Artikel 59 unserer Verfassung schreibt eine geheime Wahl vor. Beharren Sie darauf oder sehen Sie die Möglichkeit analog zur Unionskanzlerwahl zu verfahren?
Geschrieben von Helen Bont am 15.08.2015 um 01:17:
| Zitat: |
Original von Sylvester Calzone
Frau Unionskanzlerin,
Artikel 59 unserer Verfassung schreibt eine geheime Wahl vor. Beharren Sie darauf oder sehen Sie die Möglichkeit analog zur Unionskanzlerwahl zu verfahren? |
So wie ich Art 59 Unionsverfassung interpretiere, schreibt die Unionsverfassung die geheime Wahl zwingend vor. Ich bitte daher um geheime Abstimmung.
Geschrieben von Helen Bont am 24.08.2015 um 21:07:
Die Unionsregierung legt den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Abstimmung vor:
| Zitat: |
Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung
§ 1
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt:
"§ 96a Unterlassene Hilfeleistung
Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
|
Geschrieben von Helen Bont am 28.08.2015 um 22:02:
Die Unionsregierung beantragt Debatte und Abstimmung zum folgenden Gesetzentwurf:
| Zitat: |
Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
"§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.
§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Geschrieben von Helen Bont am 05.09.2015 um 22:24:
Die Unionsregierung stellt hiermit den folgenden Antrag zur Debatte und Abstimmung:
2. Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments
§1
In die Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments wird der folgende § 4a eingefügt:
"§ 4a Übernahme der Aufgaben des Präsidiums durch den Unionskanzler
Ist offensichtlich, dass das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist der Unionskanzler berechtigt, die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, bis das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben wieder wahrnimmt."
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