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Geschrieben von Dionysius Buddenberg am 12.01.2015 um 21:23:

  7. Gesetz zur Änderung des Wahlrechts

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
folgender Gesetzesentwurf wird vom Kollegen Adomeit zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zuvor ist jedoch die Aussprache zu eröffnen, diese dauert in der Regel 96 Stunden.

Der Antragsteller erhält zunächst das Wort.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts

Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.

Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:

"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."

Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:

"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."

Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Christopher Adomeit am 12.01.2015 um 21:36:

 

Werter Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen,

wir beraten hier das nunmehr siebte Gesetz zur Änderung des Wahlrechts. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes auf größtmögliche Art und Weise abzusichern. Zu diesem Zwecke wird die PN-Wahl wieder entfernt, zudem wird zur Absicherung des grundrechtsintensiven Wahlakts neu festgelegt, dass Wahlen über ein Wahltool zu erfolgen haben.

Die Durchführung des Wahlaktes über das Auslegen eines Wählerverzeichnisses soll von diesem Entwurf ausdrücklich unberührt bleiben. Es hat sich als eine praktikable Durchführungsvariante erwiesen, die auch in grundrechtlicher Hinsicht nicht auf durchgreifende Bedenken stößt.

Meine Damen und Herren,

ich werbe um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz und hoffe, wir können hier auf einen gemeinsamen Konsens kommen.



Geschrieben von Annelie Gatineau am 12.01.2015 um 23:42:

 

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

ich darf zunächst Herrn Unionsminister Adomeit meinen Dank für diese Wahlrechtsnovelle aussprechen. Ich denke, mit dem Beschluss dieses Entwurfs schaffen wir wieder Rechtssicherheit, die in der letzten Wahlperiode ausgehebelt wurde und schließlich zu einem beispielloses Fiasko geführt hat.

Ich erlaube mir eine Anmerkung und zwei Fragen eher formeller Natur.
Zum einen sollte das zu ändernde Gesetz durchgehend gleich benannt werden. Hierzu der Hinweis, dass zumindest das Unionsarchiv ein „Unionswahlgesetz“ nicht kennt, nur ein „Wahlgesetz“, wenngleich es wohl sinnvoll wäre, den Titel zu ändern.

Meine erste Frage bezieht sich auf die Einbringung dieses Gesetzes als Artikelgesetz. Artikelgesetze sind normalerweise Gesetze, die gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereinen. Meist werden damit eine ganze Reihe von Fachgesetzen geändert. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Warum hat die Unionsregierung diese Form gewählt?

Eine letzte Frage sei bitte noch gestattet: Ist das die vollständige versprochene Änderung des Wahlgesetzes oder kommt im Laufe der Legislaturperiode des Unionsparlaments noch mehr?

Diese Anmerkungen und Fragen sollen den positiven Lauf dieses Gesetzes bis zur Verkündung natürlich nicht behindern.

Vielen Dank, Herr Minister!



Geschrieben von Dionysius Buddenberg am 12.01.2015 um 23:45:

 

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich möchte mich den Ausführungen Frau Gatineaus direkt anschliessen und Frage, ob es nicht sinvoller wäre direkt eine vorformulierte Wahlfrage in §29 des Gesetzes aufzunehmen?



Geschrieben von Christopher Adomeit am 13.01.2015 um 10:13:

 

Herr Präsident,
Frau Kollegin Gatineau,

ich darf mich bei Ihnen für Ihre Anmerkungen bedanken. Es freut mich, dass seitens Teilen der Unionsländer Übereinstimmung mit meinem Entwurf besteht.

Die Formulierung als Artikelgesetz obgleich nur ein Gesetz geändert wird ist natürlich nur eine formal-legistische Frage - es folgt schlicht meiner persönlichen Sicht, dass ein Änderungsgesetz auf diese Weise in seiner Lesbarkeit verbessert wird.

Ich werde den Entwurf dahingehend verändern, dass das Wahlgesetz in Unionswahlgesetz umbenannt wird.

Die hier vorgeschlagene Wahlrechtsreform wurde seitens der Unionsregierung und des Innenministeriums auf diese Weise gestaltet, weil wir davon überzeugt sind, dass die Passagen, deren Verfassungsmäßigkeit in Rede steht, schnell angepasst werden müssen. Daher handelt es sich augenblicklich um eine eher kleine Wahlrechtsreform. Das heißt nicht, dass es noch zu einem Vorschlag zu einer grundlegenden (achten) Wahlrechtsreform noch in dieser Periode kommen kann - das möchte ich auf Grund der hohen Bedeutung der Materie aber erst nach ausführlicher Prüfung der konkreten Lage angehen, und das auch nur dann, wenn tatsächlich ein erheblicher Reformbedarf besteht. Was diese Wertung angeht ist es mir ein Anliegen, hier klarzustellen, dass mein Ministerium für entsprechende Vorschläge und Sachstandsanalysen immer offen ist und sie berücksichtigen wird. Soll heißen: Für mich ist das kein zwingendes "Alleinprojekt".

Bezogen auf die Menge an wichtigen Vorhaben, die mein Haus derzeit bearbeitet, habe ich mich aber auch dazu entschieden, nur eine zunächst kleine Reform prioritär durchzuführen. Die nächste anzugehende Reform ist die des Staatsangehörigkeitsrechts.



Geschrieben von Dionysius Buddenberg am 17.01.2015 um 15:22:

 

Da ich keinen weiteren Gesprächsbedarf sehe und der vorgegebene Zeitraum beendet ist, schließe ich hiermit die Aussprache.

Die Abstimmung folgt sogleich.


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