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| Zitat: |
Freundschafts- und Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union Präambel Die Hohen Vertragsschließenden Mächte, bestebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide vertragliche Basis zu stellen, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Freundschaft auszubauen und bestrebt, eventuelle Differenzen partnerschaftlich und einvernehmlich zu lösen, sind wie folgt überein gekommen: Artikel I Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an. Artikel II Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zur territorialen Integriät des jeweils anderen Vertragspartners und bekunden ihren Willen, etwaige Differenzen friedlich beizulegen. Artikel III Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen im Abstand von etwa sechs Monaten. Diese sollen möglichst der Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsschließenden Mächten dienen. Artikel IV Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das Botschaftsgebäude, das Botschaftsgelände und das entsandte diplomatische Personal genießen nach erfolgter Akkreditierung gemäß den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität. Artikel V Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen. Artikel VI Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen. Artikel VII Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft |
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