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Geschrieben von Armin Schwertfeger am 27.04.2014 um 14:14:

  Environment Code Adaption Act



Honorable Members of the Parliament,

die Regierung der Republik Roldem hat den nachfolgenden Gesetzentwurf eingebracht.

Die Aussprache dauert vorerst 72 Stunden.

Das erste Wort hat der Antragsteller.
Ich erteile einem Vertreter der Administration das Wort.


Speaker of the Parliament


Environment Code Adaption Act

Article 1

Dieses Gesetz konkretisiert das Umweltgesetzbuch für seine Anwendung in Roldem.

Article 2

Section 1
Die Regelungen des § 3 finden keine Anwendung.

Section 2
Abweichend von § 5 Absatz 1 ist zuständige Behörde das Department of Education and Science soweit es die Forschung betrifft; in weiteren Fällen das Department of the Interior.
Abweichend von § 5 Absatz 2 wird das Department of Education and Science ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen soweit es die Forschung betrifft; in weiteren Fällen das Department of the Interior.

Section 3
Abweichend von § 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen ungeachtet der Flächengröße zu Naturdenkmälern erklären.
Abweichend von § 11 Absatz 2 kann die zuständige Behörde Flächen ungeachtet der Größe zu Naturdenkmälern erklären.
Die Regelungen des § 11 Absatz 4 finden keine Anwendung.

Article 3

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Berry Vanderbilt am 30.04.2014 um 10:27:

 

Mr. Speaker,

die Administration wird sich erst am Wochenende hierzu näher äußern können.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 30.06.2014 um 15:33:

  RE: Environment Code Adaption Act



Honorable Members of the Parliament,

Ich schließe die Aussprache und beende das Gesetzgebungsverfahren
durch Zurückweisung des Antrags an den Antragsteller.
In Ermangelung einer mündlichen oder schriftlichen Begründung
für den Gesetzentwurf ist das Parlament nicht in der Lage
sachgerecht darüber zu entscheiden.


Speaker of the Parliament



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 06.02.2015 um 21:41:

  RE: Environment Code Adaption Act



Honorable Members of the Parliament,

die Regierung der Republik Roldem hat den eingangs aufgeführten Gesetzentwurf
erneut eingebracht.

Die Aussprache dauert vorerst 72 Stunden.

Das erste Wort hat der Antragsteller.
Ich erteile einem Vertreter der Administration das Wort.


Speaker of the Parliament



Geschrieben von Shilling Liebeskind am 06.02.2015 um 22:19:

 

Mr. Speaker,

vielen Dank für die Wiedereröffnung der Aussprache. Mit diesem Gesetz legt die Administration eine sachgemäße Anpassung des Vertretungsgesetzes der Union namens Umweltgesetz vor. Dieser Hinweis ergeht insbesondere deswegen, weil dies aus dem Titel nicht ersichtlich ist und nur der Schlussartikel des Gesetzbuches darauf rekurriert.
Ich darf die Ehrenwerten Abgeordneten darauf hinweisen, dass Teile des Gesetzes seitens der Administration ohnehin als verfassungswidrig eingestuft werden, insbesondere an allen Stellen, in denen Organen der Unionsebene Kompetenzen eingeräumt werden. Das betrifft insbesondere den § 5 UGB, der ein Unionsministerium der Umwelt bzw. hilfsweise des Innern als Vollzugs- und Verordnungsgebungsbehörde benennt. Dies verträgt sich schlechterdings nicht mit der Aussage des Artikels 47a Absatz 4 Unionsverfassung, der vorsieht, dass Vertretungsgesetze wie Landesgesetze gelten. Insofern kann außer mit einem Staatsvertrag keine Unionsbehörde dieses Gesetz vollziehen, wenngleich das die Unionskanzlerin mit der Abforderung der in § 3 UGB normierten Berichtspflicht in der Vergangenheit bereits rechtswidrig versuchte. Ein solcher erforderlicher Staatsvertrag liegt für die Regelungsmaterie jedoch nicht vor.

Insofern versuchen wir dennoch, dieses Gesetz, das wir in seinen Grundzügen begrüßen, für die Republik Roldem anwendbar zu machen. Das sagt zunächst Article 1.

Die inhaltlichen Änderungen können Sie Article 2 des Environment Code Adaption Bill entnehmen.

Section 1 abolitioniert den Umweltbericht, der seit Geltung des Gesetzes – das Inkrafttreten jährt sich am Donnerstag das fünfte Mal – genau einmal abgefordert wurde. Wie oben dargelegt, wäre dies ohnehin rechtswidrig. In der Veröffentlichung dieses Berichts auch nur für Roldem sehen wir keinen Gewinn für die nachhaltige Entwicklung in Umwelt- und Naturschutz.

Section 2 trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der zuständigen Behörden. Wie oben dargelegt dürfen Unionsbehörden ohne einen Staatsvertrag keine landesrechtlichen Regelungen oder als landesrechtliche Regelungen geltenden Rechtssätze umsetzen. Insofern ist das nächstliegende, das Department of Education and Science den Forschungsteil des UGB umzustzen und ansonsten das Department of the Interior mit der Thematik zu betrauen.

Section 3 konkretisiert die Ausweisung von Naturschutzflächen.

Subsection 1 abolitioniert die Flächenbegrenzung von Naturdenkmälern des UGB. Angesichts der weitläufigen Flächen unseren Landes – ich darf in Erinnerung rufen, dass Roldem 55 vom Hundert der Fläche, jedoch nur etwa 6 bis 7 vom Hundert der Bevölkerung der Demokratischen Union ausmacht – Naturdenkmäler durchaus auch größer sein dürfen. Die Begrenzung des UGB auf 100 Hektar, sprich auf eine Million Quadratmeter, einem Quadrat von einem mal einem Kilometer, ist vielleicht realisierbar in den flächenmäßig kleinen anticäischen Staaten und den stark besiedelten Westlichen Inseln, für Roldem ist dies allerdings zu klein.

Die Subsection 2 möchte die Administration vor Beschlussfassung zurückziehen.

Die Subsection 3 setzt die Regelung der Zuständigkeit außer Kraft. Zum einen soll dort die Union wieder Mitverantwortung tragen, zum anderen sehen wir es für abdingbar, dass die Kommunen die Aufgaben hinsichtlich Naturschutzflächen übernehmen sollen. Das trägt insbesondere dem Rechnung, dass ein Großteil der zu erwartenden Naturschutzflächen ohnehin nicht im territorialen Hoheitsbereich der Kommunen liegen werden, sondern insbesondere in gemeindefreien Flächen. Zum anderen kann die Administration ihrerseits auch hinreichend personelle und finanzielle Mittel aufbringen, diese Aufgaben tatsächlich zu bewältigen. Die Regelung des UGB wird also der Situation in unserem Land nicht gerecht und bedarf entsprechend der anpassung.

In Article 3 ist das Inkrafttreten geregelt. Dieses ergibt sich für die Administration aus den regelmäßig geltenden Inkrafttretungsregeln.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.



Geschrieben von Duchess of Foxbury am 06.02.2015 um 22:55:

 

Mr. Speaker,

ich darf ausdrücklich aus den Ausführungen des Sehr Ehrenwerten Ministers begrüßen, dass die Administration die Kommunen entlasten möchte.

Die anderen Ausführungen sehe ich als unstrittig, sodass ich auch den Ehrenwerten Mitgliedern des Parlament gegenüber die Annahme empfehlen darf.



Geschrieben von Pandora Friedmann am 10.02.2015 um 10:40:

 

Mr. Speaker,

ich unterstütze die Administration in ihrem Vorhaben, das Umweltgesetzbuch einerseits anzuwenden, andererseits aber die genannten ohnehin rechtswidrigen Regelungen außen vor zu lassen und daran konstruktiv zu arbeiten und die Kompetenzen tatsächlich auf Landesebene zu ziehen und die Verantwortlichkeiten klar zu machen.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 10.02.2015 um 18:17:

 

Mister Secretary,

ich begrüße ausdrücklich die Schaffung eines eigenen roldemischen Umweltrechts. Mit der Verfahrensweise habe ich jedoch mein Problem. Ich glaube nicht, dass die Vertretungsgesetzgebung der Union so gehandhabt werden kann.

Ein nach Artikel 47a von der Union erlassenes Gesetz bleibt in einem Unionsland solange vollumfänglich gültig, bis das Unionsland zu dem Gesetzesgegenstand eigene gesetzliche Regelungen erlässt. Eine Anwendungsgesetzgebung, durch welche ein Vertretungsgesetz der Union nur in Teilen mit einem Geltungsbereich für ein Unionsland geändert, ansonsten aber weiterhin als Unionsgesetz unverändert bleibt ist meines Erachtens nach nicht vorgesehen. Dadurch entsteht auch das Problem, dass der Unionsgesetzgeber das Vertretungsgesetz in denjenigen Teilen immer wieder ändern könnte, die durch ein Anwendungsgesetz nicht unionslandmäßig angepasst wurden.

Meine Empfehlung ist daher, das Umweltgesetzbuch der Union in der vorliegenden Fassung vom 12.02.2010 mit den im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen, die von mir vollständig mit getragen werden, als Roldemisches Umweltgesetz hier einzubringen und zu verabschieden. In dem Augenblick bekommen wir eine saubere Lösung nach Artikel 47c Absatz 3 der Unionsverfassung.



Geschrieben von Shilling Liebeskind am 10.02.2015 um 18:32:

 

Mr. Speaker,

ich danke dem Ehrenwerten Abgeordneten von Lobsters Paradise für seinen Beitrag und möchte die Gegenfrage stellen. Wie halten Sie es mit Vertretungsgesetzen, zu denen es bereits Regelungen in einem Land gibt, diese aber Bereiche des Vertretungsgesetzes gar nicht abdecken? Sollen die dann automatisch gänzlich außer Kraft sein, nur weil der Landesgesetzgeber einen Teilaspekt bereits mit einer Landesregelung versehen hat? Ich verstehe die Bedenken des Ehrenwerten Abgeordneten von Lobsters Paradise, nur kann ich sie nicht teilen, da die Umsetzung seiner Ausführungen rechtspraktisch uns vor noch sehr viel weitere Probleme stellt.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 10.02.2015 um 22:41:

 

Mister Secretary,

ich sehe den von Ihnen konstruierten Fall so, dass nach Artikel 47a Absatz 3 der Unionsverfassung Vertretungsgesetze der Union als Ganzes außer Kraft treten, und lassen Sie mich hier zitieren, "sobald und soweit das Unionsland eigene gesetzliche Regelungen in dem Bereich des Vertretungsgesetzes erläßt". Und dies gilt unabhängig davon, ob die landesgesetzlichen Regelungen den selben Regelungsumfang besitzen, wie das Vertretungsgesetz. Keinesfalls können einzelne Teile eines Vertretungsgesetzes für ein Unionsland fortgelten, für die es in der landesgesetzlichen Regelung des selben Bereichs keine Bestimmung gibt.

Nun kann man sich sicherlich trefflich darüber streiten, wann ein Landesgesetz eine "gesetzliche Regelung in dem Bereich des Vertretungsgesetzes" nach der Unionsverfassung darstellt. Das wäre wohl im Streitfall von Fall zu Fall zu klären, da der Begriff "Bereich des Vertretungsgesetzes" nicht genau definiert ist.

Unstrittig dürfte es jedoch sein, wenn sich ein Unionsland ein Vertretungsgesetz der Union hernimmt und mit einigen landesspezifischen Änderungen zu einem Landesgesetz macht, dass dann Artikel 47c Absatz 3 erfüllt ist und das Vertretungsgesetz für den Geldungsbereich des Unionslandes seine Gültigkeit komplett verliert.

Und umgekehrt, um noch einmal auf die Frage von Secretary Liebeskind einzugehen, kann der Unionsgesetzgeber in die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer nicht dadurch eingreifen, dass er einfach vom Regelungsumfang umfassendere Vertretungsgesetze schafft, die dann nur mit den, die landesgesetzlichen Regelungen überschreitenden Teilen in den Ländern Geltung erlangen. Dagegen steht eben Artikel 47a Absatz 3, der das Außerkrafttreten eines Vertretungsgesetzes bei Vorhandensein landesgesetzlicher Regelungen im selben Bereich, unabhängig von deren Regelungsumfang unmittelbar vorschreibt.



Geschrieben von Shilling Liebeskind am 10.02.2015 um 23:00:

 

Mr. Speaker,

wenn es bei allem Respekt den Ehrenwerten Abgeordneten nicht missfällt, wird die Administration die vorliegende Bill zurückziehen und einen zustimmungsfähigen Entwurf vorlegen, der aus sich heraus das Umweltgesetzbuch außer Kraft setzt.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 11.02.2015 um 08:40:

 

Mister Secretary,

ich möchte dieser Verfahrensweise zustimmen.



Geschrieben von Shilling Liebeskind am 11.02.2015 um 09:11:

 

Mr. Speaker,

so darf ich namens der Administration den Environment Code Adaption Act zurückziehen und verleihe damit dem Bemühen einer erträglichen Lösung mit den Ehrenwerten Abgeordneten Ausdruck.

Vielen Dank.


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