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----- [Abstimmung] Gesetz zur Aufhebung des Tierschutzgesetzes (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=11787)
Geschrieben von Tjark Siefken am 15.04.2014 um 22:30:
[Abstimmung] Gesetz zur Aufhebung des Tierschutzgesetzes
Liebe Kollegen,
zur Abstimmung steht folgender Antrag des Kollegen Siefken:
Gesetz zur Aufhebung des Tierschutzgesetzes
§ 1
Das Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista wird aufgehoben.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Behördliche Anordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nach dem Umweltgesetzbuch zulässig wären.
Stimmt ihr diesem Antrag zu?
Bitte stimmt mit Ja oder Nein. Enthaltung ist möglich. Die Abstimmung dauert vier Tage.
Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 15.04.2014 um 22:45:
3 x Nein
Geschrieben von Tjark Siefken am 15.04.2014 um 22:47:
1 x Ja
Geschrieben von Hajo Poppinga am 15.04.2014 um 22:47:
5 x Ja
Geschrieben von Draga Markievic am 19.04.2014 um 12:12:
3x Enthaltung
Geschrieben von Draga Markievic am 25.04.2014 um 11:59:
In Vertretung von Herrn Präsident Siefken beende ich die Abstimmung und stelle fest, dass das Gesetz mit 6 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen wurde.
Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 25.04.2014 um 22:07:
Sehe ich nicht so. Bei Stimmengleichheit gilt ein Gesetz als nicht angenommen.
Geschrieben von Draga Markievic am 25.04.2014 um 22:20:
Die Enthaltungen sind in diesem Falle nicht zu berücksichtigen. Es gibt eine Mehrheit von 6 zu 3 Stimmen.
Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 26.04.2014 um 09:25:
Zitat: |
Original von Draga Markievic
Die Enthaltungen sind in diesem Falle nicht zu berücksichtigen. Es gibt eine Mehrheit von 6 zu 3 Stimmen. |
Wer oder was sagt, dass diese nicht zu berücksichtigen sind?
Geschrieben von Draga Markievic am 26.04.2014 um 11:10:
Im übrigen weise ich darauf hin, dass die Feststellung des Ergebnisses erfolgte, ihr Einspruch zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen wurde. Ich werde an dieser Stelle die Entscheidung des Präsidiums nicht diskutieren. Der Rechtsweg steht Ihnen offen.
Geschrieben von Tjark Siefken am 28.04.2014 um 12:06:
Zitat: |
Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Zitat: |
Original von Draga Markievic
Die Enthaltungen sind in diesem Falle nicht zu berücksichtigen. Es gibt eine Mehrheit von 6 zu 3 Stimmen. |
Wer oder was sagt, dass diese nicht zu berücksichtigen sind? |
zB das Handbuch "Praxis der Kommunalverwaltung": "Stimmenthaltung ist die Nichtabgabe einer auf Ja oder Nein lautenden Stimme. Da die Stimmenthaltung keine Stimmabgabe darstellt, ist sie ergebnisneutral und bleibt bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht." (PdK, ThürKO, § 39 Rn. 6).
Enthaltungen werden grundsätzlich bei der Ergebnisermittlung nicht mitgezählt. Insoweit kann ich die Entscheidung meiner Stellvertreterin nur bekräftigen.
Geschrieben von Pandora Friedmann am 28.04.2014 um 12:57:
Zitat: |
Original von Tjark Siefken
"Stimmenthaltung ist die Nichtabgabe einer auf Ja oder Nein lautenden Stimme. Da die Stimmenthaltung keine Stimmabgabe darstellt, ist sie ergebnisneutral und bleibt bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht." (PdK, ThürKO, § 39 Rn. 6). |
Geschrieben von Tjark Siefken am 06.05.2014 um 11:29:
Ich bitte den Ministerpräsidenten nunmehr um Verkündung.
Geschrieben von Tjark Siefken am 14.05.2014 um 12:56:
Herr Ministerpräsident, bitte!
Geschrieben von Geert van Bloemberg-Behrens am 24.05.2014 um 20:11:
Zitat: |
Original von Tjark Siefken
Herr Ministerpräsident, bitte! |
Das Landespräsidium erkennt nicht die Ergebnisfeststellung des Landtagspräsidiums an. Deshalb wird keine Verkündung erfolgen. Der Rechtsweg steht Ihnen offen.
Geschrieben von Draga Markievic am 11.06.2014 um 17:06:
Sie beugen das Recht, Herr Ministerpräsident! Eine Unverschämtheit.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 17.06.2014 um 11:32:
Das bockige Verhalten des Herrn Vorsitzenden des Landespräsidiums ist äußerst unerfreulich, aber nicht weiter tragisch. Artikel 15 Abs. 2 unserer Landesverfassung hilft uns weiter: "Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet."
Insoweit bleibt es bei der Feststellung des Präsidiums des Landtages, daß es sich hier um ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz handelt, welches somit mittlerweile seine Gültigkeit erlangt hat.
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