zur Abstimmung steht der folgende Gesetzesvorschlag der Abgeordneten zum Inselrat Fanny von Hammersmarck:
Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)
§ 1
Die Republik Westliche Inseln ist in politische Bezirke gegliedert, die jeweils von einer Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungssprengel der mittleren Ebene geleitet werden.
§ 2
(1) Jede Stadtgemeinde oder Landgemeinde ist einem politischen Bezirk zugeordnet.
(2) Staturstädte sind keinem politischen Bezirk zugeordnet. Sie erfüllen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften und unterstehen der unmittelbaren Gemeindeaufsicht durch die Landesregierung.
§ 3
Die Bezirkshauptmannschaften sind auf dem Gebiet der von ihnen geleiteten Bezirke zuständig für:
- Gemeindeaufsicht,
- Sicherheitspolizei,
- Straßenverkehrswesen,
- Gewerbeaufsicht,
- Gesundheitswesen,
- Armenwesen
sowie alle weiteren Aufgaben, die ihnen durch die Landesgesetze übertragen werden.
§ 4
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft wird von einem Bezirkshauptmann geleitet, der seinen Amtssitz im jeweiligen Bezirkshauptort hat. Eine Bezirkshauptmannschaft kann Exposituren als Außenstellen ihrer Verwaltung einrichten.
(2) Die Bezirkshauptleute werden vom Inselpräsidenten ernannt und entlassen.
(3) Zum Bezirkshauptmann kann jeder Landesbürger ernannt werden, der seinen Wohnsitz in einer Gemeinde des betreffenden Bezirks oder einer räumlich angrenzenden Statutarstadt hat, wenn für diesen Bezirk noch kein Bezirkshauptmann ernannt ist.
(4) Ein Bezirkshauptmann ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk oder eine räumlich nicht angrenzende Statutarstadt verlegt, wenn er die Landesbürgerschaft verliert oder wenn er in Ausübung seines Amtes schwerwiegend oder beharrlich gegen die Landesgesetze oder die Weisungen der Landesregierung verstößt.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzesvorschlages zu? Bitte stimmen Sie mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung."
Gemäß Artikel 13 des Landes-Verfassungsgesetzes bedarf dieser Gesetzesvorschlag zu seiner Annahme der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Dauer der Abstimmung wird auf 72 Stunden festgesetzt. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Vorschlag feststeht.