die Unionsregierung hat die Aussprache und Abstimmung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt. Ich erteile der Antragstellerin das Wort; im Anschluss ist die Debatte eröffnet:
Arbeitnehmerschutzgesetz
§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitverhältnis stehen.
§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.
§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen haben sich wenn möglich fachlich zu spezialisieren.
§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und wird von diesen in der Regel an an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen.
§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen haben Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattzufinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§7 Betriebsrat
(1) In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen.
(2) Der Betriebsrat wird in alltgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen alle vier Monate in einem Zeitraum von fünf Tagen gewählt.
(3) Über die Wahl des Betriebsrates wacht ein vom Betriebsrat zu wählender Wahlvorstand.
(4) Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, wird auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten der Wahlvorstand vom zusätndigen Ministerium ernannt.
(5) Der Betriebsrat besteht bei:
5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer Person
21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei Mitgliedern
51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf Mitgliedern
101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern
201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern
401 bis 700 Wahlberechtigten: aus elf Mitgliedern
701 bis 1000 Wahlberechtigten: aus dreizehn Mitgliedern
1001 bis 1500 Wahlberechtigten: aus fünfzehn Mitgliedern
1501 bis 2000 Wahlberechtigten: aus siebzehn Mitgliedern
usw. in 500-er Schritten jeweils zwei mehr bis
4501 bis 5000 Wahlberechtigten: aus neunundzwanzig Mitgliedern
5001 bis 6000 Wahlberechtigten: aus einunddreißig Mitgliedern
6001 bis 7000 Wahlberechtigten: aus dreiunddreißig Mitgliedern
7001 bis 9000 Wahlberechtigten: aus fünfunddreißig Mitgliedern
(6) In Betrieben mit mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in 3000-er Schritten um jeweils zwei.
(7) Der Betriebsrat hat das Recht, sämtliche Daten über die Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitgeber zu erlangen, soweit diese dem Arbeitgeber vorliegen. Dazu zählen insbesondere Daten über Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Arbeitszeiten, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Herkunft der Arbeitnehmer.
( 8 ) Der Betriebsrat ist über sämtliche Belange des Arbeits- und Unfallschutzes, sowie des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten.
(9) Dem Betriebsrat sind etwaige gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen. Dem Betriebsrat sind die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhändigen, sofern er an den entsprechenden Maßnahmen teilgenommen hat.
(10) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Ausgestaltung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(11) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über sämtliche Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Betrieb schon bei der Planung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(12) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen einschließlich der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen)[10] zur Verfügung zu stellen.
(13) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(14) Hat sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert und hat der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt erachtet und an den Arbeitgeber weitergeleitet, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde unterrichten.
(15) Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer im Betrieb ermitteln und dem Betriebsrat mitteilen.
(16) Der Betriebsrat ist über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, sowie hinsichtlich desjenigen, der die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung durchführen soll bzw. durchführt, zu unterrichten.
Das Informationsrechte des Betriebsrates sind nicht auf die Berufsausbildung beschränkt sind, sondern erstrecken sich auf jede Form betrieblicher Berufsbildung.
(17) Geheimhaltungspflichtige Informationen können dem Betriebsrat nicht unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz vorenthalten werden.
(18) Der Betriebsrat hat das Recht, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen.
(19) Der Betriebsrat ist vorher über jede vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung im Betrieb zu unterrichten. Ihm sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie sämtliche Testergebnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen, sowie alle Unterlagen, die die Bewerbung betreffren, unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen der Einstellung auf andere Arbeitnehmer darlegen.
(20) Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor einer Einstellung die beabsichtigte Eingruppierung mitteilen und von jeder beabsichtigten Umgruppierung, bzw. der Veränderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten. Auch über eine Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat zu informieren.
(21) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren. Die Informationspflicht umfasst Angaben über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, sein Alter, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seine Unterhaltspflichten, seine Schwerbehinderung, den Grund für die Kündigung, die Art der Kündigung, die geltende Kündigungsfrist.
(22) Hinsichtlich der Beschäftigung von Personen oder Personengruppen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen hat der Betriebsrat ein Informationsrecht.
(23) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Darüber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages für arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Maßnahmen mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen.
(24) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Dabei ist der Arbeitnehmer zu nennen sowie die Auswirkungen der Versetzung auf andere Arbeitnehmer darzulegen.
(25) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber externe oder interne Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
(26) Ist die Konsultation des Sachverständigen ohne Kosten verbunden, kann der Betriebsrat diesen ohne Zustimmung des Arbeitgebers konsultieren oder auf eine Sitzung einladen.
(27) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede einzelne Kündigung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Insbesondere hat der Arbeitgeber mitzuteilen:
- die Personaldaten des Arbeitnehmers;
- die Kündigungsart (außerordentlich / ordentlich; verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt);
- die Kündigungsgründe;
- die Kündigungsfrist;
- den Kündigungstermin;
- weitere spezifische Angaben je nach Art der Kündigung.
(28) Bei Kündigungen ist der Betriebsrat zu hören.
(29) Der Betriebsrat hat das Recht, einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 14 Werktagen zu widersprechen. Der Widerspruch muss begründet werden.
(30) Sobald die Stellungnahme des Betriebsrats dem Arbeitgeber vorliegt oder die Frist verstrichen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
(31) In folgenden Punkten ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich:
- der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit;
- der Regelung oder Einführung gleitender Arbeitszeiten;
- der Einführung oder dem Abbau von Schichtarbeit;
- der Aufstellung von Dienstplänen;
- der Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft;
- der Einführung von Bereitschaftsdienst;
- der Regelung der Telearbeit und Betriebszeit des Computers;
- bei Arbeitszeitverlegungen,
- der Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von Arbeitszeitmodellen.
§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Verhandlung über die Schlichtung und des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.
§8 Aufsicht
(1) Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums ist endgültig und kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.
(2) Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Unionsministerium, das für das Ressort Arbeit zuständig ist.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.