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Geschrieben von Armin Schwertfeger am 09.04.2013 um 20:23:

  Distinction Act



Honorable Members of the Parliament,

nachfolgender Gesetzentwurf der Regierung steht zur Abstimmung.

Bitte stimmen Sie mit
[ ] AYE wenn Sie dem Antrag zustimmen,
[ ] NAY wenn Sie den Antrag ablehnen,
oder
[ ] ABSTENTION wenn Sie sich Ihrer Stimme enthalten wollen.

Dem Entwurf ist zugestimmt, wenn mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf "Aye" lauten.

Die Abstimmung dauert 72 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit feststeht.

sig.
Armin Schwertfeger


Distinction Act

Article 1

Section 1

Dieses Gesetz regelt die Verleihung und das Tragen von Ordenszeichen und Ehrungen des Landes, der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen.

Section 2

Ordenszeichen und Ehrungen darf nur tragen und öffentlich zur Schau stellen, wer dazu berechtigt ist.
Die durch Verfassungsorgane Geehrten werden durch das Staatsarchiv geführt.
Dem entgegenstehende Handlungen werden mit bis zu 30 Tagen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Article 2

Section 1

Das Parlament kann auf Vorschlag des Premieminister beschließen Personen die Ehrenstaatsbürgerschaft zu verleihen (Honorary Citizenship, Citoyenneté Honoraire), die sich in ganz besonderem Maße um das Wohlergehen und das Gedeih Roldems verdient gemacht werden.
Träger dürfen ihrem Namen „HC“ anhängen.

Section 2

Das Parlament verleiht auf seinen Beschluss hin die Parlamentarische Medaille für die Freiheit (Parliamentary Medal of Freedom, Médaille Parlementaire de la Liberté). Sie soll denjenigen angediehen werden, die sich im besonderen Maße um die Freiheit und die parlamentarische Demokratie sowie demokratisch-republikanischem Verständnis verdient gemacht hat.
Träger dürfen ihrem Namen „PMF“ anhängen.

Section 3

Die Roldem State University und anerkannte private Hochschulen mit Promotionsrecht können aufgrund besonderer akademischer und gesellschaftlicher Leistungen die Titel eines Professors honoris causa (Prof. h.c.) oder eines Doctor honoris causa (Dr. h.c.) verleihen.

Section 4

Der Premierminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Parlaments weitere Ordenszeichen und Ehrungen festlegen. Diese sind wenigstens durch die Maßgaben des Namens, des Anlasses, des Verleihungsverfahrens und des postnominalen Suffixes zu definieren.

Article 3

Der Premierminister erlässt eine Rechtsverordnung mit allen Ordenszeichen und Ehrungen, akademischen Graden und Titeln der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen, die durch die Rechtsordnung geschützt sind. Darin kann auch geregelt werden, das Träger von Ordenszeichen, Ehrungen, akademische Graden und Titeln im Staatsarchiv geführt werden müssen.

Article 4

Dieses Gesetz tritt mit mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 09.04.2013 um 20:25:

 

Aye.



Geschrieben von Pandora Friedmann am 10.04.2013 um 08:29:

 

Aye.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 10.04.2013 um 18:36:

 



Honorable Members of the Parliament,

ich beende die Abstimmung vorzeitig, da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde
und stelle das Ergebnis wie folgt fest:

2 Stimmberechtigte haben abgestimmt.
2 stimmten für den Gesetzentwurf, keiner dagegen, keiner enthielt sich.

Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Er wird nun dem Premierminister zur Prüfung und Ausfertigung zugeleitet.



Speaker


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