Geschrieben von Helen Bont am 08.04.2015 um 01:03:
Unionskanzleramt
Unionskanzleramt
Unionsstraße 1
Manuri
An das
Unionspräsidialamt
Frau Unionspräsidentin
Draga Markievic
Manuri
Manuri, den 08.04.2015
Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezüglich des nachfolgenden Gesetzes (Unionspatentgesetz) wende ich mich heute an Sie mit der Bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.
Das betreffende Gesetze wurde bereits am 15. März 2015 dem Unionsrat zugeleitet.
Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 29. März 2015 abgelaufen. Die Einbringung in den Unionsrat ist nicht erfolgt; der Unionsrat hat keinen Einspruch eingelegt.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, das betreffende Gesetze nun auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.
Hochachtungsvoll,

Unionskanzlerin
Unionspatentgesetz
Abschnitt I
§ 1 Allgemeines
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik und Wissenschaft erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Nicht patentfähig sind:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen;
5. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
6. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verstoßen würden, insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
7. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
§ 2
(1) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
(2) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
§ 3
(1) Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.
(2) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
§ 4
(1) Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
(2) Dieses Recht erlischt nach 24 Monaten ab Anmeldung der Erfindung beim Unionspatentamt und kann einmal für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden.
(3) Die Verlängerung des Patents ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Patents beim Uniondspatentamt schriftlich einzureichen. Dauert das Verfahren über die Entscheidung über die Verlängerung des Patents über das Ende des Patents hinaus, so erstreckt sich das Patent auf die Zeit bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
(4) Für die Anmeldung ist eine Gebühr und für alle 6 Monate der Dauer des Patents eine Semestergebühr zu entrichten, die sich nach dem ermittelten Wert der Erfindung richtet. Die jeweilige Gebühr beträgt 2% des ermittelten Werts.
(5) Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Gebühr entfällt, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten.
(6) Erteilt der Patentinhaber einem Dritten eine Nutzungslizenz für das Patent, ändern sich die Gebühren nicht. Für die Eintragung der Lizenz in das Patentregister wird eine Gebühr von 0,5% des ermittelten Werts des Patents entrichtet.
(7)Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
( 8 ) Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
(9) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Unionsregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit der Union von der zuständigen obersten Unionsbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
§ 5
(1) Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Unionspatentamt verzichtet;
2. die Semestergebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird;
3. nach Ablauf der Schutzfrist.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Unionspatentamt.
§6
(1) Das Patent ist zu widerrufen , wenn sich ergibt, dass
1. der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist,
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,
3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Unionspatentamt ursprünglich eingereicht worden ist;
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
§ 7
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
3. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
4. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Demokratischen Union;
5. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
6. den an Bord von Schiffen, die nicht unter der Flagge der Demokratischen Union fahren, stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Demokratischen Union gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
7. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeugen, welche nicht in der Demokratischen Union registriert sind, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen.
§ 8
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, den Gerichten und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Transnordanikrates (TRANORA) sind von den Einschränkungen des § 8 Abs. 1 befreit.
Abschnitt II
§ 9
(1) Zuständige Unionsbehörde für die Anmeldung, Erteilung und Ablehnung von Patenten in der Demokratischen Union ist das Unionspatentamt.
(2) Das Unionspatentamt unterliegt der Rechts- und Amtskontrolle des Unionsministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Manuri.
§ 10
(1) Das Unionspatentamt wird geleitet durch den Präsidenten des Unionspatentamtes. Er vertritt das Unionspatenamt nach innen und außen und ist für die innere Struktur des Unionspatenamtes verantwortlich. Ist dieses Amt vakant, übernimmt diese Aufgabe der Unionsminister der Justiz oder der Unionskanzler.
(2) Technischer Mitarbeiter kann nur werden, wer an einer Universität einen entsprechenden Abschluss gemacht hat.
§ 11
(1) Das Unionspatentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 8 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
(2) Der Präsident des Unionspatentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Unionspatentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
§ 12
(1) Das Unionspatentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.
(2) Sobald das Patent erloschen ist oder der Pateninhaber seine schriftliche Einwilligung gegenber dem Unionspatentamt erklärt hat, hat jedermann das Recht auf Antrag Einblick in die Akten sowie in die zu gehörenden Modelle und Probestücke zu nehmen.
Abschnitt III
§ 13
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.eine Beschreibung der Erfindung;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
(3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(4) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Unionspatentamt übertragen.
(5) Auf Verlangen des Unionspatentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung aufzunehmen.
(6) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Unionspatentamt übertragen.
(7) Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.
§ 14
Die Erteilung eines Patents wird im Unionsgesetzblatt vom Präsidenten des Unionspatentamtes, vom Unionsminister der Justiz, vom Unionskanzler oder vom Unionspräsidenten veröffentlicht.
§ 15
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Unionspatentamt oder den Gerichten gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden.
(2) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Abschnitt IV
§ 16
Dieses Gesetz tritt im Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.