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Geschrieben von Pandora Friedmann am 22.12.2012 um 13:37:

  2012/12 Companies Naming Act



Honorable Members of the Parliament,

die Administration der Republik Roldem hat den nachfolgenden Gesetzentwurf eingebracht.

Die Aussprache dauert vorerst 72 Stunden.

Das erste Wort hat der Antragsteller.
Ich erteile The Right Honorable Secretary Professor Dr. Topola Wielka das Wort.

sig.
Dr. Pandora Friedmann


Companies Naming Act

Article 1

Dieses Gesetz legt die Namen von Gesellschaften gemäß § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz mit Sitz innerhalb der Republik Roldem fest

Article 2

Personengesellschaften gemäß § 4 Gesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Personengesellschaft (PG), Partnership Company (PC) oder Société civile (s.c.).

Article 3

Kapitalgesellschaften gemäß § 5 Gesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Kapitalgesellschaft (KG), Limited Liability Company (LLC) oder Socicété à Responsabilité Limitée (s.r.l.) auftreten.

Article 4

Stiftungen gemäß § 6 Gesellschaftsgesetz können können im Geschäftsverkehr als Stiftung (Stiftg.), Foundation (Found.) oder Fondation (Fond.) auftreten.

Article 5

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Topola Wielka am 22.12.2012 um 13:39:

 

Madam Speaker,
Honorable Members of the Parliament,


das vorliegende Gesetz dient der Regionalisierung der Bestimmungen des Uniongesellschaftsgesetzes. Die Administration hat sich darauf festgelegt, in Roldem neben der imperianischen Fassung der Bezeichnung von Gesellschaften die beiden vorherrschenden Sprachen des Albernischen und des Barnstorvischen anzubieten. Dies findet sich in dem vorgelegten Vorschlag wieder.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 22.12.2012 um 14:39:

 

Madam Speaker,

ich unterstütze diese Gesetzesinitiative der Administration. Wird doch dadurch der Wirtschaft in unserem Land eine verlässliche Grundlage für die Rechtsformen, in welchen sie sich organisieren möchte, gegeben.

Inhaltlich möchte ich nur die Diskussion darüber anregen, ob es unbedingt notwendig erscheint, für roldemische Unternehmen Bezeichnungen in allen drei Sprachen zuzulassen. Mir persönlich würde es mehr zusagen, wenn zur Einschränkung der Vielzahl von Unternehmensformbezeichnungen nur die Versionen in albernisch und barnstorvisch zugelassen würden.



Geschrieben von Topola Wielka am 22.12.2012 um 16:00:

 

Madam Speaker,

die Administration zeigt sich der Anregung des Honorable Member of Parliament Schwertfeger grundsätzlich offen. Ich möchte jedoch zu bedenken geben, dass zahlreiche Unternehmen in der Demokratischen Union von imperianischsprachigen Mitbürgern bzw. Investoren betrieben werden. Deswegen wollten wir die Möglichkeit offen halten, dass sich jene Unternehmen auch unter der bekannten Bezeichnung der Gesellschaft in Roldem präsentieren können.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 22.12.2012 um 20:17:

 

Madam Speaker,

die Intentionen der Administration kann ich sehr gut nachvollziehen. Ich bin nur der Auffassung, wenn das Unionsgesellschaftsgesetz den Unionsländern schon die Möglichkeit bietet, landestypische Gesellschaftsbezeichnungen festzulegen, sollten wir hier in Roldem vielleicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Die Beschränkung würde ja auch nur Gesellschaften betreffen, die hier in Roldem ihren Hauptsitz haben. Gesellschaften mit Sitz in anderen Unionsländern und anderen Bezeichnungen können in Roldem täig werden und sich präsentieren ohne dass es einer Umbenennung nach roldemischen Recht bedarf.



Geschrieben von Topola Wielka am 23.12.2012 um 02:13:

 

Madam Speaker,

Honorable Schwertfeger. Die Administration wird sich danach richten, was Sie hier im Parlament beschließen. Was die von Ihnen aufgeworfene Frage angeht, bin ich offen gesagt recht leidenschaftslos.

Ich stelle Ihnen aber gern eine das berücksichtigende Variante zur Verfügung:

Companies Naming Act

Article 1

Dieses Gesetz legt die Namen von Gesellschaften gemäß § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz mit Sitz innerhalb der Republik Roldem fest

Article 2

Personengesellschaften gemäß § 4 Gesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Partnership Company (PC) oder Société civile (s.c.).

Article 3

Kapitalgesellschaften gemäß § 5 Gesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Company (LLC) oder Socicété à Responsabilité Limitée (s.r.l.) auftreten.

Article 4

Stiftungen gemäß § 6 Gesellschaftsgesetz können können im Geschäftsverkehr als Foundation (Found.) oder Fondation (Fond.) auftreten.

Article 5

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Joe Cassady am 23.12.2012 um 10:09:

 

Honorable Members of the Parliament,

ich begrüße diese Initiative, die der Handelsminister uns hier präsentiert hat. Ich sehe keinen Anlass, dem Gesetzentwurf meine Zustimmung zu verweigern.



Geschrieben von Pandora Friedmann am 23.12.2012 um 12:17:

 

Honorable Members of the Parliament,

ich werde die neuerliche Vorlage auf Anregung des Recht Ehrenwerten Abgeordneten von Lobsters Paradise unterstützen und beantrage, dass nur jene Version zu Abstimmung gestellt wird.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 23.12.2012 um 13:16:

 

Madam Speaker,

ich danke der Administration für die Übearbeitung des Gesetzesentwurfs und werde diesem in der neuen Form zustimmen.



Geschrieben von Joe Cassady am 23.12.2012 um 13:43:

 

*findet es sichtlich toll, dass sich Roldem zum Jahresende hin noch einmal aufrafft und im Parliament für neue Aktivtät sorgt.*



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 28.12.2012 um 21:56:

 

Auf Antrag der Administration, welche diesen Gesetzentwurf eingebracht hat, wird die Aussprache bis auf Weiteres unterbrochen.

Die Aussprache wird nur auf Antrag wieder aufgenommen.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 20.02.2013 um 20:02:

 

Die Administration hat den Gesetzentwurf neu eingebracht.

Hiermit eröffne ich die Aussprache wieder.

Sie dauert vorerst 72 Stunden.

Ich erteile einem Vertreter der Administration das Wort.


Companies Naming Act

Article 1

Dieses Gesetz legt die Namen von Gesellschaften gemäß § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz mit Sitz innerhalb der Republik Roldem fest.

Article 2

Section 1

Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Private Partnership (PP) oder Société Civile Simple (SCS) auftreten.
Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as partner (PP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société Civile Simple (N.N. et Cie. SCS).

Section 2

Kommanditgesellschaften gemäß § 4 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Partnership (LLP) oder Société en Commandite (SC) auftreten.
Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as general partner (LLP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société en Commandite (N.N. et Cie. SC).

Section 3

Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 5 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Company (LLC) oder Société à Responsabilité Limitée (SARL) auftreten.

Article 3

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Topola Wielka am 20.02.2013 um 20:25:

 

Mr. Speaker,

aufgrund der veränderten Regelungen im Unionsgesellschaftsgesetz legt die Administration einen neuerlichen Gesetzentwurf vor. Ich bitte Sie um Zustimmung.



Geschrieben von Armin Schwertfeger am 03.03.2013 um 18:35:

 

Ich beende die Aussprache und leite die Abstimmung ein.


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