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Geschrieben von Tjark Siefken am 05.09.2012 um 21:55:

  [Aussprache] Präsidium

Liebe Kollegen,

mit Beginn der neuen Legislaturperiode sollten wir uns Gedanken über ein neues Präsidium machen.

Gibt es Vorschläge?



Geschrieben von Mona Isaakson am 06.09.2012 um 17:24:

 

Ich stünde als Präsidentin zur Verfügung.



Geschrieben von Tjark Siefken am 06.09.2012 um 18:05:

 

Ich ebenfalls.



Geschrieben von Alexander Krüger am 06.09.2012 um 22:17:

 

Falls es dann keine weiteren Kandidaturen gibt, würde ich rasch zur Abstimmung kommen wollen.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 06.09.2012 um 23:44:

 

Wenn ich das richtig sehe, fehlt ein Kandidat für den Stellvertreterposten - es sei denn, man löst es pragmatisch und Frau Isaakson und Herr Siefken einigen sich so, daß derjenige mit den meisten Stimmen Präsident und der mit den zweitmeisten Stimmen der Stellvertreter wird.

Allerdings steht ja noch die Klärung bezüglich der Gültigkeit der Vereidigung von Herrn Didot aus und damit natürlich auch die Frage einer möglichen Stimmabgabe seinerseits. Hier ersuche ich das Präsidium nun schnell für Klärung zu sorgen - im Interesse eines arbeitsfähigen Landtages.



Geschrieben von Tjark Siefken am 07.09.2012 um 18:35:

 

In dieser Sache wird noch in diese Woche eine Entscheidung getroffen.



Geschrieben von Tjark Siefken am 13.09.2012 um 11:03:

 

<simoff>Sorry, konnte mir erst gestern hierzu die notwendigen Informationen besorgen, stelle in dieser Woche aber noch alles für das Gutachten zusammen.</simoff>



Geschrieben von Tjark Siefken am 17.09.2012 um 21:54:

 

Es freut mich, folgendes Gutachten der KNA präsentieren zu können:




Gutachten zu Inhalt und Bedeutung des Amtseides

I. Grundsätzliches

Der Amtseid in Artikel 12 der Verfassung des Landes Salbor-Katista (VerfSK) ist inhaltlich nicht nur eine ethische und politische Selbstverpflichtung des Schwörenden, sondern zugleich eine rechtlich bindende Verfassungspflicht.

Im Amtseid drückt sich primär das Selbstverständnis des Landes aus; seine hauptsächliche Wirkung ist demnach auch außerhalb der rechtlichen Sphäre zu suchen. Der Eid verfolgt eine ethisch-moralische Selbstbindung.

Zur Eidesleistung verpflichtet sind gem. Art. 12 VerfSK die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator.

II. Rechtliche Bedeutung des Eides

Der Eid bedingt nicht den Amtserwerb, er hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Das Amt wird mit der Annahme der Wahl bzw. mit Entgegennahme der Ernennungsurkunde erworben. Der Eid erinnert und ermahnt den Schwörenden vielmehr an die mit dem Amte verbundenen Rechte und Pflichten.

Dennoch sind Amtshandlungen vor der Eidesleistung verfassungsrechtlich unzulässig und erst nach dieser zulässig. Die Berechtigung zum Amtsantritt ist also von der Eidesleistung abhängig.

III. Religiöse Beteuerung

Die religiöse Beteuerung in der Eidesformel ist der Regelfall. Sie kann als Ausdruck der Verfassung zu Gott gedeutet werden. Darin ist jedoch kein Widerspruch zur Religionsfreiheit zu sehen. Die negative Religionsfreiheit des Schwörenden wird durch die eingeräumte Möglichkeit gewährleistet, den Eid auch ohne religiöse Beteuerung zu leisten.

IV. Abänderungen der Eidesformel

Der Kern der Eidesformel (Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde) ist unabänderlich. Weder dürfen Ergänzungen, Weglassungen noch Änderungen einzelner Wörter vorgenommen werden. Der Amtseid wird gerade deshalb wörtlich in der Verfassung zitiert, weil es auf die genaue Wiedergabe ankommt. Ferner handelt es sich dabei um den Teil des Amtseides, den der Schwörende nicht nach eigener Entscheidung weglassen kann; ganz im Gegensatz zum "so wahr mir Gott helfe".

Soweit es Abänderungen der religiösen Beteuerung betrifft, liegt die Sache anders. Bereits der Verfassungstext sieht vor, daß die Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" weggelassen werden darf. Wenn diese Beteuerung weggelassen werden kann, so muß im Umkehrschluß davon ausgegangen werden, daß die davor gesprochenen Worte bereits ausreichen, um einen gültigen Eid zu leisten. Solange der Schwörende danach nichts sagt, was den zuvor geleisteten Eid entkräftet, sind andere religiöse Zusätze unbedenklich.

Somit ist ein anderer religiöser Zusatz als "so wahr mir Gott helfe" zwar keine religiöse Beteuerung im Sinne des Art. 12 VerfSK, ändert aber auch nichts am zuvor ordnungsgemäß geschworenen Eid. Der mit einem anderen religiösen Zusatz versehene Eid gilt dann rechtlich als ohne religiöse Beteuerung geschworen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


Nach diesem Gutachten, für das ich der KNA danke, hat Herr Didot folglich einen ordnungsgemäßen Eid geleistet.

Es bleibt folglich nur noch zu klären, wie Frau Isaakson und ich uns bzgl. der Stellvertreterfrage einigen. Ich würde anbieten, daß derjenige mit den meisten Stimmen Präsident wird und der unterlegene sein Stellvertreter?!


[/doc]



Geschrieben von Tjark Siefken am 18.09.2012 um 16:45:

 

Frau Isaakson?



Geschrieben von Alexander Krüger am 18.09.2012 um 18:04:

 

Es ist schön, dass sie sich die Mühe gemacht haben, ein Gutachten anfertigen zu lassen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass dieses keinen rechtsverbindlichen Charakter für uns hat. Ich bin mir sicher, dass andere juristische Gutachter zu anderen Schlüssen kämen.

Im Übrigen begrüße ich das vorgeschlagene Wahlverfahren.



Geschrieben von Mona Isaakson am 18.09.2012 um 18:08:

 

Mit dem vorgeschlagenen Verfahren bin ich einverstanden.

Was das Gutachten betrifft möchte ich mich den Worten des Kollegen Krügers anschließen. Ich halte das Ergebnis für fragwürdig und würde mir wünschen, dass wir eine eindeutige Klärung des Sachverhalts durch Verfassungsänderung zügig herbeiführen.



Geschrieben von Tjark Siefken am 18.09.2012 um 18:14:

 

Zitat:
Original von Mona Isaakson
Ich halte das Ergebnis für fragwürdig und würde mir wünschen, dass wir eine eindeutige Klärung des Sachverhalts durch Verfassungsänderung zügig herbeiführen.


Das Ergebnis des Gutachtens ist, daß Herr Didot einen rechtsgültigen Eid geschworen hat. Das halten Sie für fragwürdig?



Geschrieben von Tjark Siefken am 18.09.2012 um 18:21:

 

<semisimoff>Allen Interessierten sei in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu Artikel 53 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung empfohlen, der wortgleich mit dem Art. 12 unserer Landesverfassung ist. Die einhellige Meinung in der Juristerei kommt genau zu dem o.g. Ergebnis.</semisimoff>



Geschrieben von Hajo Poppinga am 18.09.2012 um 18:23:

 

Zitat:
Original von Alexander Krüger
Im Übrigen begrüße ich das vorgeschlagene Wahlverfahren.


Ich bitte hier nunmehr um Abstimmung. Die juristischen Detailfragen kann man ggf. an anderer Stelle klären.



Geschrieben von Mona Isaakson am 25.09.2012 um 09:30:

 

Die Aussprache ist geschlossen.


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