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Geschrieben von Tjark Siefken am 05.09.2012 um 18:30:
Vereidigung James Didot
Ich möchte ausdrücklich gegen die Eidesableistung von James Didot protestieren, er hat den Eid in nicht ordnungsgemäßer Art und Weise abgelegt. Die Verfassung sieht vor, daß der Eid entweder mit dem Zusatz "so wahr mir Gott helfe" oder ohne abgelegt wird - eine Modifikation ist allerdings nicht vorgesehen. Herr Didot kann somit nicht als ordentlich vereidigt angesehen werden. Ich bitte den Vorsitzenden des Landespräsidiums folglich Herrn Didot zur nochmaligen Eidesleistung aufzufordern.
Geschrieben von James Didot am 05.09.2012 um 18:31:
RE: Vereidigung James Didot
Gilt in Katista keine Religionsfreiheit?
Geschrieben von Tjark Siefken am 05.09.2012 um 18:33:
Das steht in keinem Widerspruch, ist allerdings ohnehin keine uns jetzt zu beschäftigende Frage, weil die Verfassungsbestimmung eindeutig ist.
Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.
Geschrieben von James Didot am 05.09.2012 um 18:35:
Und wenn ich ihn aber mit religiösen Zusatz sprechen möchte? Wieso muss ich dann diesen komischen "Gott" um Hilfe bitten, an den ich überhaupt nicht glaube? Dürfte ein Mohammedaner nicht Allah um Hilfe bitten oder ein Jude Jehova?
Also doch keine Religionsfreiheit.
Geschrieben von Tjark Siefken am 05.09.2012 um 18:37:
Ich werde mit Ihnen an dieser Stelle keine Debatte darüber führen, das können wir gerne ein anderes Mal. Zentral ist jetzt ein Punkt: Sie müssen den vorgeschriebenen Eid sprechen, andernfalls ist Ihre Vereidigung null und nichtig.
Geschrieben von James Didot am 05.09.2012 um 18:59:
Das sehe ich nicht so. Mir erscheint es logisch, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Eidesformel unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit die religiöse Beteuerung dem jeweiligen Eidesträger angepasst werden darf, bzw. sogar muss. Denn was für eine Wirkung hätte der Eid, wenn ich nun gezwungen wäre, irgendeinen "Gott" um Hilfe zu bitten? Keine. Richtig keine, weil für mich diese Beteuerung bedeutungslos wäre. Das wäre ein verhehrendes Zeichen, wenn sich alle Andersgläubigen auf diese Weise von der Verpflichtung aus dem Eid auf diese Weise lossagen könnten.
Der Sinngehalt des Eides wird durch diese modifzierte Form der religiösen Beteuerung nicht angegriffen und da die religiöse Formel nichts weiter als ein optionaler Zusatz ist, können Sie den einfach getrost ignorieren. Andernfalls müssen Sie halt klagen und dann haben die Gerichte das letzte Wort. Aber ich denke, Paragraphenreiter braucht niemand.
Geschrieben von Alexander Krüger am 05.09.2012 um 19:14:
Ich erachte die Vereidigung als gültig, es gilt die Religionsfreiheit, die in der Unionsverfassung festgeschrieben ist. Der Rechtsweg steht Ihnen selbstverständlich offen, Herr Siefken.
Eine Änderung der Landesverfassung ist diesbezüglich anzuraten.
Geschrieben von Tjark Siefken am 05.09.2012 um 21:50:
| Zitat: |
Original von Alexander Krüger
Ich erachte die Vereidigung als gültig, es gilt die Religionsfreiheit, die in der Unionsverfassung festgeschrieben ist. Der Rechtsweg steht Ihnen selbstverständlich offen, Herr Siefken. |
Um die Religionsfreiheit geht es hier doch nicht. So oder so steht uns hier die Rechtsbeugung nicht offen, wir sind an die geschriebene Landesverfassung gebunden.
Geschrieben von Tjark Siefken am 06.09.2012 um 21:06:
| Zitat: |
Original von Alexander Krüger
Ich erachte die Vereidigung als gültig, [...] Der Rechtsweg steht Ihnen selbstverständlich offen, Herr Siefken.
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Sie verkennen Ihre Position, Herr Ministerpräsident. Sie sind als Vorsitzender des Landespräsidiums ausführende Gewalt, also Haupt der Exekutive und haben in dem Prozeß der Wahl des Landtages keine weitere Funktion, als die Wahl durchzuführen und den Gewählten das Ergebnis mitzuteilen.
Als Landtagspräsident hingegen leite ich die Aussprachen, führe die Abstimmungen durch und bin für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich (vgl. GO und Verfassung).
Es obliegt mir als Haupt der Legislative die Ergebnisse einer Abstimmung festzustellen, wie die ordentliche Mitgliedschaft einer Person nach deren Vereidigung zu bestätigen.
Sollte sich das Präsidium entschließen, die Vereidigung des Herrn Didot als nicht rechtsgültig einzustufen, steht vielmehr Herrn Didot der Klageweg offen.
In dieser Angelegenheit werde ich nunmehr Rücksprache mit meiner Vertreterin Frau Isaakson und den Hausjuristen halten und mir ein Bild machen, inwieweit sich der formal unzulässige Zusatz des Herrn Didot auf die materielle Rechtskraft der Eidesleistung auswirkt.
Geschrieben von Mona Isaakson am 25.09.2012 um 09:29:
Die Aussprache wird geschlossen.
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