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Zitat: |
Verfassungsänderndes Gesetz über das oberste Landesgericht §1 Die Artikel 127, 128, 130, 131, 132 und 133 der Verfassung werden aufgehoben §2 Die Überschrift des Abschnitt "XIV Der Staatsgerichtshof" wird abgeändert in "XIV Das oberste Landesgericht" §3 Als Artikel 127 wird in die Verfassung eingeführt "Artikel 127 (1) Die Richter der freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt. (2) Wählbar ist jeder wahlberechtigter Bürger der freien Republik Katista. Nicht wählbar sind Angehörige der Landesregierung oder der Senator der freien Republik Katista, sowie Mitglieder des Unionsparlamentes, der Unionsregierung und der Unionspräsident sowie Richter des obersten Unionsgerichtes. (3) Die Amtszeit der Richter endet mit Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl. (4) Das Nähere bestimmt das Gesetz." §4 Als Artikel 130 wird in die Verfassung eingefügt "Artikel 130 (1) Das oberste Landesgericht der freien Republik Katista besteht aus einem hauptamtlichen Richter. (2) Ihm werden gegebenenfalls 2 Schöffen beigeordnet. (3) Wenn das oberste Landesgericht nicht besetzt ist werden seine Aufgaben an das Unionsgericht deligiert. (4) Das Nähere über die Bildung des obersten Landesgericht, das Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz." §5 Als Artikel 131 wird in die Verfassung eingefügt "Artikel 131 Das oberste Landesgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens 10 Prozent Stimmberechtigten des Volkes, maximal aber 10 Wahlberechtigte umfaßt, der Landtag, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, das oberste Landesgricht anzurufen." §6 Als Artikel 132 wird in die Verfassung eingefügt "Artikel 132 Nur das oberste Landesgericht trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht." §7 Als Artikel 133 wird in die Verfassung eingefügt "Artikel 133 Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei. Die Entscheidung des obersten Landesgrichtes ist endgültig und hat Gesetzeskraft. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten." §8 Das Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. |
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