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Geschrieben von Fabian Montary am 20.02.2012 um 13:40:

  Zivilgesetzbuch Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht: Regulation of Acknowledgment of Marriage

Regulation of Acknowledgment of Marriage

Article 1

Section 1
Diese Verordnung regelt die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs Fünftes Buch Ehe- und Familienrecht für den Fall näher, dass die Landesregierung Roldems für die Beglaubigung der Ehe zuständig ist.

Section 2
Die Beglaubigung der Ehe erfolgt durch den Bürgermeister der Gemeinde, in der wenigstens einer der Eheleute seinen hauptsächlichen Wohnsitz hat; oder einen durch ihn beliehenen Beamten. Hilfweise obliegt die Beglaubigung der Ehe einem durch den Premierminister beliehenen Landesbeamten, höchst hilfweise dem für das Innere zuständige Minister, höchst hilfsweise dem Premierminister.

Section 3
Auf Antrag der Eheleute kann der Premierminister die Ehe beglaubigen.

Article 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


Archival Details

Details
Promulgated: Februar 19, 2012
Entry into Force: February 20, 2012
Source: Roldem Law Gazette No. 2012-I


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