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--- [Staatskanzlei Lüderitz, Besprechungsraum III] Kommission Brand- und Katastrophenschutz und Rett. (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=10301)
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Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) §1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein §2 (1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt a) Schutzsektor NORD b) Schutzsektor WEST c) Schutzsektor OST d) Schutzsektor SÜD (2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren (3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte. (4) In jedem Schutzsektor ist mindestens je eine Leitstelle zur Entgegennahme/Koordination/Weitergabe der Einsätze einzurichten (5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern §3 (1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen a) Berufsfeuerwehren b) Freiweillige Feuerwehren c) Werksfeuerwehren d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.) e) Katastrophenschutz f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig) (2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern. §4 Die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Freistaat Freistein erfassen folgende Punkte und müssen durch die Kräfte in §3 (1) und (2) erledigt werden: a) Retten Das Retten ist die Abwendung einer Lebensgefahr von Menschen durch Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe), die der Erhaltung oder Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf oder Herztätigkeit dienen, und/oder das Befreien aus einer Zwangslage durch technische Rettungsmaßnahmen. Dazugehörend sind auch Transport der o. g. Menschen. Tätigkeitsfelder hierfür sind z. B. Feuer, Überschwemmungen oder Verkehrsunfälle. b) Löschen Bei diesem so genannten abwehrenden Brandschutz werden unterschiedlichste Brände mit Hilfe spezieller Ausrüstung bekämpft. c) Bergen Die Feuerwehr kann weiterhin das Bergen von Sachgütern, Menschen, Tieren, usw. übernehmen. d) Schützen Vorbeugende Maßnahmen (das Schützen) beinhalten im Wesentlichen Elemente des vorbeugenden Brandschutzes. Diese dienen der Vermeidung von Entstehungsbränden z. B. durch Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen oder konsequenter Brandschutzerziehung in der Bevölkerung, um auf Gefahren aufmerksam zu machen und richtiges Verhalten in Notsituationen aufzuzeigen. Darüber hinaus wird die Feuerwehr im Rahmen behördlicher Baugenehmigungsverfahren größerer Bauvorhaben hinzugezogen und um Stellungnahme gebeten. Weiterhin arbeitet die Feuerwehr in verschiedenen Fachgebieten bei der Erstellung von Standards mit. Außerdem betreibt die Feuerwehr aktiven Umweltschutz, etwa durch die Eindämmung von Ölunfällen, Beseitigung von Ölspuren auf Straßen und Schutz vor chemischen, biologischen und atomaren Gefahren. §5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus §6 (1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten (2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden. §7 Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen §8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
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Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.) §1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein §2 (1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt a) Schutzsektor NORD b) Schutzsektor WEST c) Schutzsektor OST d) Schutzsektor SÜD (2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren (3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte. (4) In jedem Schutzsektor ist mindestens je eine Leitstelle zur Entgegennahme/Koordination/Weitergabe der Einsätze einzurichten (5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern §3 (1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen a) Berufsfeuerwehren b) Freiweillige Feuerwehren c) Werksfeuerwehren d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.) e) Katastrophenschutz f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig) (2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern. §4 1) Aufgaben der Feuerwehren (a) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein. (b) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein. (c) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich. 2) Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen (a) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. (b) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht. (c) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden. 3) Katastrophenfall und Katastrophenschutz (a) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden. (b) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen. (c) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt : - SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten] - SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener] - SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren] - SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung] - SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung] - SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung] (d) Die unter §4 (3) (c) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein. (e) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden. §5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus §6 (1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten (2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden. §7 Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen §8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
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