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-------- [Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=10087)


Geschrieben von Alexander Krüger am 29.10.2011 um 21:09:

  [Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landespräsidium beantragt folgendes Gesetz. Das Wort ist erteilt.

Zitat:

Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.

§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Trisan.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"

§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:

1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts

(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.

§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.

§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft.



Geschrieben von Alexander Krüger am 29.10.2011 um 21:13:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Gesetz ist die Rechtsgrundlage für ein Landesarchiv. Das Archiv soll den Namen von Tiberius Kaulmann tragen, der sich seit langer Zeit für unser Land verdient macht.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 02.11.2011 um 14:41:

  RE: [Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

Zitat:
Original von Alexander Krüger
(3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden.


Wie soll das zu verstehen sein?



Geschrieben von Alexander Krüger am 02.11.2011 um 17:13:

 

Bürger sollen alle Informationen dort kostenlos erhalten und dafür keine Gebühren erheben. Zudem dürfen demnach dort keine Firmnenveranstaltungen etc. stattfinden.



Geschrieben von Alexander Krüger am 05.11.2011 um 11:45:

 

Einverstanden? Augenzwinkern Dann könnten wir abstimmen.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 05.11.2011 um 20:55:

 

Ich äußere mich bis spätestens morgen Mittag.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.11.2011 um 11:50:

 

Ich würde zunächst vorschlagen das Archiv in Salbor anzusiedeln. Des weiteren gefällt mir der Paragraph zur kommerziellen Nutzung nicht; weshalb sollte bspw. ein Buchverlag nicht Gesetze kommerziell verbreiten dürfen?



Geschrieben von Alexander Krüger am 07.11.2011 um 12:10:

 

Ah, ich verstehe. Gut, das war doof formuliert. Gemeint ist: Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.

Ein Tiberius-Kaulmann-Archiv in Salbor? Klingt erst einmal seltsam. Könnte aber auch ein Zeichen des Zusammenwachsens sein. Ich hoffe Sie verbinden diese Standortfrage nicht mit der Hauptstadtdiskussion. Augenzwinkern



Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.11.2011 um 12:23:

 

Dann haben wir uns ja in der Frage der Kommerzialität verstanden.

Ich möchte wie Sie ein Zusammenwachsen beider Länder; dazu kann ich mir gut vorstellen, daß zentrale Archiv in Salbor anzusiedeln.



Geschrieben von Alexander Krüger am 07.11.2011 um 12:52:

 

Gut, dann würde ich aber vorschlagen, dass das Archiv nicht direkt in Salbor-Stadt anzusiedeln, sondern in einer anderen großen Stadt in Salbor, wie z.B. Port Salbor.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.11.2011 um 12:52:

 

Mir wurscht. Augenzwinkern



Geschrieben von Alexander Krüger am 07.11.2011 um 12:54:

 

Gut, dann hier der geänderte Entwurf. Einverstanden?


Zitat:
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.

§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"

§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:

1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts

(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.

§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.

§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.11.2011 um 12:56:

 

§ 3 I Nr. 1?



Geschrieben von Alexander Krüger am 07.11.2011 um 13:00:

 

*grummel*

Zitat:
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.

§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"

§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:

1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts

(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.

§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.

§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.11.2011 um 13:04:

 

Sollen wir wirklich Gerichtsurteile des Landesgerichts einlagern, wo wir doch keines haben? Augenzwinkern



Geschrieben von Alexander Krüger am 07.11.2011 um 13:22:

 

"Gerichtsurteile der Gerichte"?

Katista hat ja noch einen eigenen Gerichtshof und mit dieser Formulierung geht man auch sicher, dass man das Archivgesetz nicht wieder ändern muss, wenn das Gerichtswesen reformiert wird.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 08.11.2011 um 16:51:

 

"Salbor-Katista betreffende Gerichtsurteile"? Dann kann man die Urteile des ObUG bzgl. unseres Landes auch gleich berücksichtigen.



Geschrieben von Alexander Krüger am 08.11.2011 um 17:23:

 

Gut, sonst noch was? Augenzwinkern Sonst kann das auch in die Abstimmung gehen.



Geschrieben von Alexander Krüger am 08.11.2011 um 22:02:

 

Nochmal ein finaler Entwurf:

Zitat:
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv

§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.

§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"

§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:

1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Salbor-Katista betreffende Gerichtsurteile

(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.

§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.

§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 09.11.2011 um 17:40:

 

Go!


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