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-------- [Aussprache] Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=10087)
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Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv §1. Sinn und Zweck Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden. §2. Grundsätzliches (1) Das Archiv hat seinen Sitz in Trisan. (2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein. (3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden. (4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv" §3. Geltungsbereich (1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert: 1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor 2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs 3. Gerichtsurteile des Landesgerichts (2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern. §4. Verantwortlichkeit (1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig. (2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt. §5. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
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Original von Alexander Krüger (3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden. |
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Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv §1. Sinn und Zweck Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden. §2. Grundsätzliches (1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor. (2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein. (3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden. (4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv" §3. Geltungsbereich (1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert: 1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor 2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs 3. Gerichtsurteile des Landesgerichts (2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern. §4. Verantwortlichkeit (1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig. (2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt. §5. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
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Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv §1. Sinn und Zweck Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden. §2. Grundsätzliches (1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor. (2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein. (3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden. (4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv" §3. Geltungsbereich (1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert: 1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista 2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs 3. Gerichtsurteile des Landesgerichts (2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern. §4. Verantwortlichkeit (1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig. (2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt. §5. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
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Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv §1. Sinn und Zweck Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden. §2. Grundsätzliches (1) Das Archiv hat seinen Sitz in Port Salbor. (2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein. (3) Das Archivgebäude darf nicht kommerziell genutzt werden. (4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv" §3. Geltungsbereich (1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert: 1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet des Landes Salbor-Katista 2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs 3. Salbor-Katista betreffende Gerichtsurteile (2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern. §4. Verantwortlichkeit (1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig. (2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt. §5. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft. |
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